§ 154 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Offener Einigungsmangel und fehlende Beurkundung – § 154

Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, wenn nicht alle nach einer Partei erforderlichen Punkte geregelt oder Beurkundung fehlt (§ 154).

Amtlicher Text § 154 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
  • (2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 154 BGB regelt den Fall, dass die Parteien bei Vertragsverhandlungen wissen, dass sie sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben. Das Gesetz vermutet dann, dass der Vertrag noch nicht geschlossen ist. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn die Parteien sich über einzelne Punkte bereits verständigt haben, solange ein nach der Erklärung auch nur einer Partei erforderlicher Punkt fehlt.

Zusätzlich gilt: Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Vertrag notariell beurkundet werden soll, wird vermutet, dass der Vertrag erst mit der Beurkundung zustande kommt. Vorher ist er im Zweifel nicht geschlossen.

Die Vorschrift stellt also eine Auslegungsregel auf: Im Zweifel ist keine Bindung gewollt, solange nicht alle subjektiv für notwendig gehaltenen Punkte geregelt sind oder die vereinbarte Form fehlt.

Wann sie gilt

  • Käufer und Verkäufer einigen sich über den Preis eines Autos, aber der Käufer sagt, er wolle vor dem endgültigen Kauf noch eine Probefahrt machen. Solange die Probefahrt nicht als Bedingung vereinbart ist, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.
  • Mieter und Vermieter besprechen einen Mietvertrag mündlich und verabreden, dass er notariell beurkundet werden soll. Bevor die Beurkundung erfolgt, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.
  • Bei einem Grundstückskauf sind sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte einig, aber der Verkäufer erklärt, dass noch die Zustimmung seiner Ehefrau eingeholt werden müsse. Solange diese Zustimmung nicht vorliegt, fehlt ein nach seiner Erklärung erforderlicher Punkt, der Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen.
  • Ein Unternehmen bestellt Waren bei einem Lieferanten, stellt aber klar, dass noch eine Sicherheitsleistung vereinbart werden muss. Ohne diese Sicherheitsleistung ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Fall, dass die Parteien sich über alle Punkte geeinigt haben, aber die Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten wurde – § 154 betrifft nur die fehlende Einigung, nicht die Form.
  • Wenn eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei Grundstückskauf) – § 154 Abs. 2 gilt nur, wenn die Beurkundung verabredet wurde, nicht wenn sie gesetzlich erforderlich ist.
  • Der versteckte Einigungsmangel (Dissens), bei dem die Parteien glauben, sich geeinigt zu haben, aber tatsächlich aneinander vorbeireden – dieser Fall ist in § 155 BGB geregelt.
  • Die Frage, ob eine Partei durch ihr Verhalten den Vertragsschluss nachträglich bestätigt hat – das ist Auslegungssache und nicht in § 154 geregelt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 154 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB