Wer die Vaterschaft anfechten darf § 1600
§ 1600 BGB regelt, wer die Vaterschaft anfechten darf – etwa Mutter, Kind, rechtlicher oder leiblicher Vater – und wann diese Anfechtung ausgeschlossen ist.
- (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: 1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, 2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 3. die Mutter und 4. das Kind. Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist.
- (2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
- (3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Dies gilt nicht, wenn 1. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung besteht, 2. zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten früher eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr andauert, 3. der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind bemüht hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen keinen Erfolg hatte oder 4. der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten hat, grob unbillig wäre. Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
- (4) Wird ein Verfahren auf Grund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
- (5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 vor weniger als einem Jahr begründet wurde.
- (6) Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Die Anfechtung durch die Mutter ist ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Kann die Mutter nach Satz 2 nicht anfechten, kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift bestimmt, wer die rechtliche Vaterschaft anfechten kann. Anfechtungsberechtigt sind der bisherige rechtliche Vater, die Mutter, das Kind sowie der leibliche Vater. Letzterer muss an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, und tatsächlich der leibliche Vater sein.
Die Anfechtung durch den leiblichen Vater unterliegt Einschränkungen. Bei minderjährigen Kindern ist sie in der Regel ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine solche liegt vor, wenn der rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung trägt oder längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat. Bei volljährigen Kindern entfällt das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
Für den rechtlichen Vater und die Mutter ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn sie bei der Anerkennung beziehungsweise Zustimmung wussten, dass das Kind nicht vom Anerkennenden abstammt. Dasselbe gilt, wenn das Kind mit Einwilligung beider Elternteile durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wurde.
Wann sie gilt
- Ein leiblicher Vater verlangt die Anfechtung der Vaterschaft, während das minderjährige Kind seit Jahren im Haushalt des rechtlichen Vaters lebt.
- Eine Mutter möchte die Vaterschaft anfechten, obwohl sie der Anerkennung damals in Kenntnis der fehlenden leiblichen Vaterschaft zugestimmt hatte.
- Ein volljähriges Kind legt Widerspruch gegen den Anfechtungsantrag des leiblichen Vaters ein.
- Ein rechtlicher Vater will die Vaterschaft anfechten, nachdem das Kind mit seiner und der Mutter Zustimmung durch eine medizinische Samenspende gezeugt wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße Klärung der leiblichen Abstammung durch genetische Untersuchung ohne Aufhebung der rechtlichen Vaterschaft.
- Die Fristen, innerhalb derer eine Anfechtung beim zuständigen Gericht eingereicht werden muss.
- Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft für ein Kind, das bisher keinen rechtlichen Vater hat.
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