§ 1620 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haushaltsaufwendungen: Kein Ersatzanspruch – § 1620

Ein volljähriges Kind das im elterlichen Haushalt lebt und aus seinem Vermögen Haushaltskosten bestreitet kann im Zweifel keinen Ersatz verlangen (§ 1620).

Amtlicher Text § 1620 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein volljähriges Kind, das noch im elterlichen Haushalt lebt, kann nach § 1620 BGB von den Eltern grundsätzlich keinen Ersatz verlangen, wenn es aus seinem Vermögen zur Bestreitung der Haushaltskosten beiträgt. Das Gesetz vermutet, dass das Kind keine Absicht hat, später Ersatz zu fordern.

Diese Vermutung gilt sowohl für direkte Zahlungen an Dritte (Aufwendungen) als auch für die Überlassung von Vermögensgegenständen an die Eltern. Sie greift nur, wenn das Kind volljährig ist und dem elterlichen Hausstand angehört.

Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel: Im Zweifel wird angenommen, dass das Kind unentgeltlich handelt. Wer dies widerlegen will, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Ersatzwillen darlegen.

Wann sie gilt

  • Ein volljähriges Kind, das im Haus der Eltern wohnt, bezahlt aus seinem Ersparten die neue Heizung.
  • Ein Student, der bei seinen Eltern lebt, kauft mit Geld aus einer Erbschaft Lebensmittel für den gemeinsamen Haushalt.
  • Ein volljähriges Kind überlässt den Eltern sein Auto zur Nutzung für Familieneinkäufe.
  • Ein Kind finanziert eine Renovierung des Elternhauses aus seinem Vermögen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen des Kindes im Haushalt oder Geschäft der Eltern (dazu § 1619).
  • Aufwendungen, die das Kind für sich selbst tätigt (z. B. eigene Miete oder Eigenbedarf).
  • Schenkungen der Eltern an das Kind oder Ausstattungen aus dem Elternvermögen (§ 1624).

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