Ausstattung aus Kindesvermögen: Vermutung § 1625
§ 1625: Gewährt ein Elternteil einem Kind eine Ausstattung, dessen Vermögen er verwaltet, wird im Zweifel vermutet, dass sie aus dem Kindesvermögen stammt.
Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1625 BGB enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass ein Elternteil einem Kind eine Ausstattung gewährt und dabei das Vermögen des Kindes verwaltet. Verwaltet der Vater oder die Mutter das Kindesvermögen aufgrund von elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung, so wird im Zweifel angenommen, dass die Ausstattung aus dem Kindesvermögen stammt.
Diese Vermutung gilt nur, wenn die Verwaltung tatsächlich besteht. Sie ist widerlegbar, wenn der Elternteil nachweist, dass die Ausstattung aus seinem eigenen Vermögen geleistet wurde. Die Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
Wann sie gilt
- Vater gibt seiner Tochter eine Ausstattung zur Hochzeit, während er das Kindesvermögen als Inhaber der elterlichen Sorge verwaltet.
- Mutter gibt ihrem Sohn eine Ausstattung für die Berufsausbildung, während sie das Kindesvermögen als Vormund verwaltet.
- Vater gibt seinem Kind eine Ausstattung in Form einer Immobilie, während er das Kindesvermögen als Betreuer verwaltet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vermutung gilt nicht, wenn der Elternteil nicht das Kindesvermögen verwaltet, etwa weil das Kind volljährig und selbst verwaltungsbefugt ist.
- Sie gilt nicht für bloße Schenkungen ohne Ausstattungscharakter.
- Sie gilt nicht, wenn das Kindesvermögen von einem Dritten (z. B. Pfleger) verwaltet wird.
- Sie gilt nicht, wenn der Elternteil nachweist, dass die Ausstattung aus seinem eigenen Vermögen stammt; die Vermutung ist widerlegbar.
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