§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zu Beistand und Rücksicht – § 1618 BGB

§ 1618 BGB: Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksicht. Die Pflicht ist allgemein, nicht einklagbar, ergänzt konkretere Normen wie Unterhalt.

Amtlicher Text § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift begründet eine allgemeine sittliche Pflicht zwischen Eltern und Kindern. Beistand bedeutet praktische Hilfe und Unterstützung im Alltag, etwa bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Rücksicht meint Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des anderen, zum Beispiel bei der Lebensgestaltung.

Die Pflicht ist nicht einklagbar, sondern eine Grundsatznorm, die das Familienverhältnis prägt. Konkrete Ansprüche wie Unterhalt oder bestimmte Dienstleistungen ergeben sich aus anderen Vorschriften des BGB.

Wann sie gilt

  • Ein erwachsenes Kind pflegt seine pflegebedürftige Mutter.
  • Ein Vater kümmert sich nach der Scheidung um die Betreuung seines Kindes.
  • Eine Tochter unterstützt ihren Vater nach einem Unfall mit Einkäufen.
  • Ein Sohn nimmt Rücksicht auf die Ruhezeiten seiner Eltern.
  • Ein Elternteil hilft dem Kind bei der Wohnungssuche.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen (in anderen Vorschriften geregelt).
  • Dass Eltern von ihren Kindern Dienstleistungen im Haushalt verlangen können (§ 1619 BGB).
  • Dass Kinder einen Anspruch auf Ausstattung aus dem Elternvermögen haben (§ 1624 BGB).

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