§1624 Ausstattung: nur übermäßiger Teil Schenkung
§1624 BGB: Ausstattung aus Elternvermögen ist nur insoweit Schenkung, wie sie das angemessene Maß übersteigt. Gewährleistung nach Schenkungsrecht.
- (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
- (2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Eltern ihrem Kind Geld oder Sachen geben, weil es heiratet, eine Lebenspartnerschaft eingeht oder sich eine selbständige Lebensstellung aufbaut, nennt man das Ausstattung. Diese gilt rechtlich nicht als Schenkung – es sei denn, sie ist im Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Eltern und den Umständen unangemessen hoch. Nur der übermäßige Teil wird wie eine Schenkung behandelt.
Die zweite Regel betrifft die Gewährleistung: Auch wenn die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, haften die Eltern für Rechts- und Sachmängel so, wie es das Schenkungsrecht vorsieht. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie bei einem mangelhaften Gegenstand nicht wie ein Verkäufer haften, sondern nur eingeschränkt.
Ob eine Zuwendung angemessen ist, hängt von den Umständen ab – vor allem davon, wie vermögend die Eltern sind. Eine Ausstattung kann auch dann vorliegen, wenn die Eltern rechtlich nicht dazu verpflichtet waren.
Wann sie gilt
- Die Eltern geben ihrer Tochter einen größeren Geldbetrag zur Hochzeit, obwohl sie selbst nicht sehr wohlhabend sind.
- Ein Vater überlässt seinem Sohn ein Haus, damit dieser ein Geschäft gründen kann – der Sohn fragt sich, ob er das Haus später ausgleichen muss.
- Die Mutter zahlt dem Kind die Mietkaution für die erste eigene Wohnung nach der Heirat.
- Eltern schenken dem volljährigen Kind ein Auto, damit es eine selbständige Tätigkeit aufnehmen kann.
- Ein Elternteil gibt dem Kind Bargeld für die Einrichtung des gemeinsamen Haushalts mit der Lebenspartnerin.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Regelung gilt nicht für Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke ohne Bezug zu Heirat, Lebenspartnerschaft oder selbständiger Lebensstellung – solche Schenkungen fallen unter §516 BGB.
- Sie gilt nicht für Ausstattungen, die aus dem Vermögen des Kindes selbst stammen – das regelt §1625 BGB.
- Sie behandelt nicht die Frage, ob das Kind die Ausstattung später zurückzahlen muss – das hängt von einer etwaigen Vereinbarung ab und nicht von §1624.
- Die Vorschrift sagt nichts dazu, ob eine Ausstattung bei der Erbberechnung ausgeglichen wird – das ist Sache des Erbrechts (§2050 BGB).
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