Elterliche Vertretung des Kindes § 1629
§ 1629 regelt Vertretung des Kindes: gemeinsame/alleinige Vertretung, Gefahr im Verzug, Unterhaltsforderungen bei Trennung oder anhängiger Ehesache.
- (1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
- (2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft. (2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
- (3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange 1. die Eltern getrennt leben oder 2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesetz bestimmt, wer für ein Kind rechtlich handeln darf – etwa Verträge abschließen oder vor Gericht auftreten. Grundsätzlich vertreten beide Eltern das Kind gemeinsam. Reicht es, dem Kind gegenüber eine Erklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt allein, wenn er die alleinige Sorge hat oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen wurde. Bei Gefahr im Verzug – etwa wenn das Kind sofort behandelt werden muss – darf jeder Elternteil die nötigen Rechtshandlungen vornehmen; er muss den anderen dann unverzüglich informieren.
Besondere Regeln gelten für Unterhaltsansprüche des Kindes: Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann den Unterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen. Leben die Eltern getrennt oder ist eine Ehesache anhängig, darf er dies im eigenen Namen tun. Ein gerichtlicher Vergleich oder Urteil zwischen den Eltern wirkt dann auch für und gegen das Kind. Die Vertretung ist ausgeschlossen, wenn der Elternteil nach § 1824 selbst von der Vertretung ausgeschlossen wäre, sowie in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 (Anfechtung der Abstammung). Das Familiengericht kann die Vertretung unter den Voraussetzungen des § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 entziehen – außer bei Feststellung der Vaterschaft.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil muss für das Kind einen Mietvertrag unterschreiben, weil das Kind eine Wohnung mieten möchte.
- Das Kind kommt verletzt ins Krankenhaus, der andere Elternteil ist nicht erreichbar – der anwesende Elternteil willigt in die Behandlung ein (Gefahr im Verzug).
- Die Mutter lebt getrennt vom Vater und klagt auf Kindesunterhalt; sie tut dies im eigenen Namen.
- Der Vater möchte die Vaterschaft gerichtlich anfechten, darf das Kind in diesem Verfahren aber nicht vertreten (§ 1598a).
- Das Familiengericht entzieht den Eltern das Vertretungsrecht, weil sie das Kind missbraucht haben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wer das Sorgerecht hat – das bestimmen §§ 1626 ff.
- Ob und wie das Kind für Schulden haftet – dazu § 1629a.
- Wie Eltern bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden – das regelt § 1628.
- Die Unterhaltspflicht der Eltern selbst – diese folgt aus §§ 1601 ff.
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