§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grundsätze der elterlichen Sorge und Umgang § 1626

§ 1626 BGB regelt die elterliche Sorge: Sie umfasst Pflicht und Recht zur Personensorge und Vermögenssorge sowie den Umgang mit Eltern und Bezugspersonen.

Amtlicher Text § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
  • (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
  • (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift legt fest, dass die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind sowohl eine Pflicht als auch ein Recht der Eltern ist. Sie unterteilt sich in die Personensorge, also die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes, und die Vermögenssorge, also die Verwaltung des kindlichen Vermögens.

Eltern müssen heranwachsende Kinder entsprechend ihrem Entwicklungsstand an Entscheidungen beteiligen. Mit zunehmender Reife des Kindes sollen Fragen besprochen und Einvernehmen angestrebt werden.

Zudem stellt das Gesetz klar, dass der Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit wichtigen Bezugspersonen in der Regel dem Wohl des Kindes dient, sofern diese Kontakte seine Entwicklung fördern.

Wann sie gilt

  • Eltern entscheiden gemeinsam über schulische Belange, medizinische Eingriffe oder den Wohnort ihres minderjährigen Kindes.
  • Ein Elternteil verwaltet Ersparnisse oder ein Erbe des minderjährigen Kindes im Rahmen der Vermögenssorge.
  • Eltern besprechen einen geplanten Umzug mit ihrem heranwachsenden Kind und versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden.
  • Ein Kind fordert nach der Trennung der Eltern den regelmäßigen Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil oder den Großeltern ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sorgerechtsregelungen bei nicht miteinander verheirateten Eltern.
  • Die Entscheidung des Familiengerichts bei konkreten Meinungsverschiedenheiten der Eltern über einzelne Angelegenheiten.
  • Die gesetzliche Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr gegenüber Dritten.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB