§ 1643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Genehmigungspflichtige Geschäfte der Eltern § 1643

§ 1643 BGB regelt, wann Eltern für Rechtsgeschäfte ihres Kindes die Genehmigung des Familiengerichts brauchen, etwa bei langjährigen Verträgen.

Amtlicher Text § 1643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
  • (2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.
  • (3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war. Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.
  • (4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 1. es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt, 2. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder 3. das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann. § 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
  • (5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Vertreten Eltern ihr minderjähriges Kind bei Rechtsgeschäften, können sie nicht in allen Fällen allein entscheiden. Bei bestimmten weitreichenden Verträgen schreibt das Gesetz vor, dass das Familiengericht das Geschäft genehmigen muss. Dies dient dem Schutz des Kindes und seines Vermögens.

Das Gesetz verweist dazu grundsätzlich auf die Regeln des Betreuungsrechts, macht jedoch wichtige Ausnahmen für elterliche Vertretungen. Beispielsweise sind Verfügungen über Grundpfandrechte oder Vereinbarungen über das Ausscheiden aus einer Erbengemeinschaft für Eltern genehmigungsfrei.

Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen ist eine Genehmigung nötig, wenn die Pflichten länger als 1 Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit fortdauern. Ausgenommen hiervon sind Ausbildungs- oder Arbeitsverträge sowie Verträge, die ohne Nachteile spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres gekündigt werden können.

Wann sie gilt

  • Abschluss eines Vertrages für das Kind mit wiederkehrenden Zahlungsplichten, der länger als 1 Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit läuft.
  • Ausschlagung einer Erbschaft für das Kind, wenn der vertretene Elternteil neben dem Kind als Erbe berufen war.
  • Vereinbarung über das Ausscheiden des Kindes aus einer Erbengemeinschaft (genehmigungsfrei).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schenkungsverbot für Rechtsgeschäfte der Eltern im Namen des Kindes (geregelt in § 1641).
  • Pflicht der Eltern zur verzinslichen Anlegung von Geld des Kindes (geregelt in § 1642).
  • Gerichtliche Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls (geregelt in § 1666).

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