§ 1644 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Familiengerichtliche Genehmigung von Geschäften, § 1644

Das Familiengericht erteilt eine Genehmigung, wenn ein Geschäft dem Kindeswohl entspricht. Wird das Kind volljährig, genehmigt es das Geschäft selbst.

Amtlicher Text § 1644 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
  • (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.
  • (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Kriterien und das Verfahren, nach denen das Familiengericht vertretungsweise abgeschlossene Rechtsgeschäfte für ein Kind genehmigt. Der Maßstab ist das Wohl des Kindes, das unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Kindesvermögens beurteilt wird.

Ergänzend verweist die Norm auf verfahrensrechtliche Bestimmungen aus dem Betreuungsrecht, die sinngemäß Anwendung finden. Diese Vorgaben regeln unter anderem, gegenüber wem die Entscheidung bekannt zu machen ist und welche Wirkungen sie entfaltet.

Wird das Kind während des laufenden Verfahrens volljährig, endet die Zuständigkeit des Gerichts für diese Entscheidung. An die Stelle der gerichtlichen Genehmigung tritt die Genehmigung des nunmehr volljährigen Kindes selbst.

Wann sie gilt

  • Die Eltern möchten ein Grundstück des minderjährigen Kindes verkaufen und beantragen die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung.
  • Das Familiengericht prüft, ob die Aufnahme eines Kredits im Namen des Kindes einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.
  • Das Kind wird während des Genehmigungsverfahrens volljährig und muss den Vertrag nun selbst nachgenehmigen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Bestimmung, welche Rechtsgeschäfte überhaupt genehmigungsbedürftig sind; dies ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften zur Vertretung und Vermögenssorge.
  • Maßnahmen bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls, die unabhängig von vermögensrechtlichen Genehmigungen gerichtlich angeordnet werden.
  • Alltägliche Taschengeldgeschäfte oder Geschenke des Kindes im Rahmen der beschränkten Geschäftsfähigkeit.

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