Gerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung § 1666
§ 1666 BGB: Familiengericht ordnet Maßnahmen an bei Kindeswohlgefährdung, wenn Eltern nicht abwenden. Maßnahmen: Gebote, Verbote, Sorgerechtsentzug.
- (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
- (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
- (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
- (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph ermächtigt das Familiengericht, einzuschreiten, wenn das Kindeswohl – körperlich, geistig, seelisch oder das Vermögen – gefährdet ist und die Eltern die Gefahr nicht selbst abwenden können oder wollen. Das Gericht kann dann die notwendigen Maßnahmen anordnen.
Absatz 2 stellt eine Vermutung auf: Das Vermögen des Kindes gilt in der Regel als gefährdet, wenn der Vermögenssorge-Inhaber seine Unterhaltspflicht oder andere Pflichten verletzt oder gerichtliche Anordnungen zur Vermögenssorge missachtet.
Absatz 3 listet Beispiele auf, etwa Gebote (öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, Schulpflicht einzuhalten), Verbote (die Familienwohnung zu nutzen, Kontakt zum Kind aufzunehmen) oder die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Nach Absatz 4 können Maßnahmen auch gegen Dritte wirken.
Wann sie gilt
- Ein Vater schlägt sein Kind regelmäßig, das Jugendamt erstattet Anzeige.
- Eine Mutter verweigert die notwendige medizinische Behandlung ihres kranken Kindes.
- Eltern lassen ihr Kleinkind stundenlang allein in der Wohnung ohne Aufsicht.
- Eltern sind drogenabhängig und kümmern sich nicht um die Schulbildung des Kindes.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Nicht geregelt ist die Übertragung der Alleinsorge bei Trennung der Eltern; dies findet sich in § 1671 BGB.
- Nicht geregelt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; dieser ist in § 1666a BGB festgelegt.
- Nicht geregelt sind spezielle Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens ohne Personensorgegefährdung; dafür gilt § 1667 BGB.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.