Anlegung von Kindesvermögen § 1642
Die Eltern haben das Kindesgeld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist.
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Eltern müssen das Geld, das sie für das Kind verwalten, so anlegen, wie ein vernünftiger Vermögensverwalter es tun würde. Nur wenn das Geld für Ausgaben des Kindes benötigt wird, darf es nicht angelegt werden. Die Vorschrift gibt keine konkreten Anlageformen vor, sondern verlangt eine wirtschaftliche, also renditeorientierte und risikobewusste Anlage. Die Eltern haben dabei die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung zu beachten.
Wann sie gilt
- Die Eltern erhalten eine Erbschaft für das Kind und müssen entscheiden, wie sie das Geld anlegen.
- Das Kind hat Geld von Großeltern geschenkt bekommen, das die Eltern verwalten.
- Die Eltern haben Kindergeld oder Unterhaltszahlungen übrig, die nicht für laufende Ausgaben benötigt werden.
- Ein Kind hat einen Unfall und erhält eine Schadensersatzsumme, die die Eltern verwalten.
- Die Eltern verkaufen ein Grundstück des Kindes und erlösen Bargeld.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie die Eltern das Geld des Kindes ausgeben dürfen – das ist in § 1649 geregelt.
- Sie gilt nicht für Geld, das die Eltern selbst dem Kind geschenkt haben – das ist Eigenvermögen der Eltern.
- Sie betrifft nicht die Anlage von Geld, das unter elterlicher Nutznießung steht – dafür gelten andere Regeln.
- Sie sagt nichts darüber, welche konkreten Anlageprodukte erlaubt sind – das richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen.
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