§ 1645 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anzeigepflicht für neue Erwerbsgeschäfte (§ 1645)

Eltern zeigen Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht an. Betrifft jedes neue Geschäft.

Amtlicher Text § 1645 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eltern, die im Namen ihres Kindes ein neues Erwerbsgeschäft beginnen, müssen dies dem Familiengericht anzeigen. Die Anzeige muss den Beginn, die Art und den Umfang des Geschäfts enthalten.

Die Pflicht gilt für jedes neue Erwerbsgeschäft, das im Namen des Kindes betrieben wird.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil eröffnet eine Bäckerei im Namen des Kindes.
  • Ein Elternteil startet einen Online-Shop für Handarbeiten, der auf den Namen des Kindes läuft.
  • Ein Elternteil gründet eine GmbH und lässt das Kind als Gesellschafter eintragen.
  • Ein Elternteil beginnt, im Namen des Kindes Ferienwohnungen zu vermieten.
  • Ein Elternteil kauft im Namen des Kindes ein Taxiunternehmen und nimmt den Betrieb auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fortführung eines bereits bestehenden Geschäfts.
  • Sie gilt nicht für Geschäfte, die die Eltern im eigenen Namen betreiben, auch wenn das Kind mithilft.
  • Sie gilt nicht für einmalige Verkäufe oder gelegentliche Tätigkeiten ohne Dauer.
  • Nicht erfasst ist die Anlegung von Geld des Kindes; diese ist in § 1642 geregelt.

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