Sorgeentzug und Tod eines Elternteils § 1680
Stirbt ein Elternteil oder wird ihm die Sorge entzogen, erhält der überlebende Elternteil die Sorge automatisch oder per Beschluss des Familiengerichts.
- (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
- (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Stand den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu und stirbt ein Elternteil, geht das Sorgerecht kraft Gesetzes vollständig auf den überlebenden Elternteil über. Dasselbe gilt entsprechend, wenn einem Elternteil das Sorgerecht durch eine gerichtliche Entscheidung entzogen wird.
Stand die elterliche Sorge dem verstorbenen oder ausgeschlossenen Elternteil hingegen allein zu, geht das Sorgerecht nicht automatisch über. In diesem Fall muss das Familiengericht die Sorge dem überlebenden Elternteil übertragen, es sei denn, diese Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes.
Wann sie gilt
- Bei gemeinsamem Sorgerecht stirbt die Mutter bei einem Unfall, wodurch der überlebende Vater alleiniger Sorgeberechtigter wird.
- Dem Vater wird wegen Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht entzogen, sodass die Mutter die elterliche Sorge fortan allein ausübt.
- Eine Mutter mit Alleinsorge verstirbt und der leibliche Vater beantragt beim Familiengericht die Übertragung der Sorge auf sich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein vorübergehender Ausfall eines Elternteils wegen Krankheit oder Abwesenheit, bei dem die elterliche Sorge lediglich ruht.
- Der Wunsch von Großeltern oder Pflegeeltern, das Kind nach dem Tod der sorgeberechtigten Person dauerhaft bei sich aufzunehmen.
- Das Recht auf Umgang mit dem Kind durch andere Bezugspersonen nach dem Ableben eines Elternteils.
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