§ 1681 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sorgerecht bei Todeserklärung eines Elternteils § 1681

Nach Todeserklärung eines Elternteils gilt § 1680. Lebt der Elternteil noch, erhält er die Sorge auf Antrag zurück, sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht.

Amtlicher Text § 1681 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
  • (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Auswirkungen auf die elterliche Sorge, wenn ein verschollener Elternteil gerichtlich für tot erklärt oder seine Todeszeit festgestellt wird. In diesem Fall richtet sich die Übertragung der elterlichen Sorge nach den gleichen Grundsätzen wie beim tatsächlichen Tod eines Elternteils gemäß § 1680.

Sollte sich herausstellen, dass der für tot erklärte Elternteil tatsächlich noch lebt, erlangt er das Sorgerecht nicht automatisch zurück. Die Wiederherstellung erfordert einen Antrag beim Familiengericht. Das Gericht überträgt die elterliche Sorge in dem zuvor bestehenden Umfang, sofern das Kindeswohl dieser Entscheidung nicht entgegensteht.

Wann sie gilt

  • Ein seit Jahren verschollener Vater wird gerichtlich für tot erklärt und die elterliche Sorge geht auf die Mutter über.
  • Eine für tot erklärte Mutter kehrt lebend zurück und beantragt beim Familiengericht die erneute Übertragung der elterlichen Sorge.
  • Ein für tot erhaltener Elternteil stellt fest, dass das Kind unter Vormundschaft steht, und verlangt die Wiederherstellung seiner früheren Sorgerechte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der tatsächliche Tod eines Elternteils mit vorliegender Sterbeurkunde (geregelt in § 1680).
  • Das Ruhen der elterlichen Sorge bei bloßer Abwesenheit oder Unerreichbarkeit ohne Todeserklärung (geregelt in § 1674).
  • Das eigentliche gerichtliche Verfahren zur Erklärung der Verschollenheit oder des Todes (geregelt im Verschollenheitsgesetz).

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