§ 1678 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausübung der Sorge bei Ausfall eines Elternteils § 1678

Fällt ein Elternteil aus, übt der andere die Sorge allein aus. Ruht die Alleinsorge ohne Aussicht auf Ende, überträgt das Gericht sie dem anderen Teil.

Amtlicher Text § 1678 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand.
  • (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil aus tatsächlichen Gründen an der Ausübung gehindert ist oder seine elterliche Sorge rechtlich ruht, nimmt der andere Elternteil die elterliche Sorge allein wahr. Dieser Übergang erfolgt bei gemeinsamer Sorge unmittelbar Kraft Gesetzes.

Besaß der verhinderte Elternteil die elterliche Sorge jedoch gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein, geht die Sorge bei Verhinderung oder Ruhen nicht automatisch auf den anderen Elternteil über. Ruht die elterliche Sorge des Alleinsorgeberechtigten und ist nicht zu erwarten, dass der Grund für das Ruhen wieder entfällt, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

Wann sie gilt

  • Ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil liegt nach einem Unfall im Krankenhaus und ist nicht ansprechbar, weshalb der andere Elternteil schulische und medizinische Entscheidungen für das Kind allein trifft.
  • Ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil ist im Ausland verschollen, woraufhin der im Inland verbliebene Elternteil Behördenangelegenheiten des Kindes allein wahrnimmt.
  • Die Sorge der alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge ruht wegen Geschäftsunfähigkeit dauerhaft, woraufhin das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater überträgt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Tod eines Elternteils: Die Rechtsfolgen des Todes für die elterliche Sorge sind in § 1680 geregelt.
  • Die Entziehung der elterlichen Sorge wegen einer Gefährdung des Kindeswohls: Dies richtet sich nach § 1666.
  • Die Handhabung des alltäglichen Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern: Dies fällt unter § 1684.

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