§ 1671 BGB

Alleiniges Sorgerecht bei Trennung beantragen: § 1671

Bei Getrenntleben kann die Alleinsorge beantragt werden. Dem ist bei Zustimmung (sofern das Kind ab 14 nicht widerspricht) oder Kindeswohl stattzugeben.

Amtlicher Text § 1671 BGB — Deutschland
  • (1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
  • (2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder 2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
  • (3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
  • (4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1671 regelt, wie aus gemeinsamer Sorge Alleinsorge werden kann. Absatz 1 setzt voraus, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Dann kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit einer von zwei Wegen gangbar ist: Der andere Elternteil stimmt zu – es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung –, oder es ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Bemerkenswert ist die Formulierung "oder einen Teil der elterlichen Sorge". Es muss also nicht um die gesamte Sorge gehen: Häufig wird nur ein Teilbereich übertragen, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge, während die übrige Sorge gemeinsam bleibt. Das ist der mildere Eingriff und deshalb oft das, was das Gericht wählt. Ebenfalls hervorzuheben ist das Vetorecht des Kindes ab 14: Selbst wenn beide Eltern einverstanden sind, kann das Kind die Übertragung durch Widerspruch verhindern.

Absatz 2 betrifft den Fall, dass die Sorge nach § 1626a Absatz 3 allein der Mutter zusteht – bei nicht miteinander verheirateten Eltern ohne Sorgeerklärung. Dann kann der Vater die Übertragung auf sich beantragen; auch hier gibt es den Weg über die Zustimmung der Mutter, allerdings mit dem zusätzlichen Vorbehalt, dass die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, und den Weg über das Kindeswohl, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt. Absatz 3 behandelt den Sonderfall des Ruhens der mütterlichen Sorge im Adoptionsverfahren, Absatz 4 stellt klar, dass den Anträgen nicht stattzugeben ist, soweit die Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss. Das Umgangsrecht bleibt von einer Sorgerechtsentscheidung unberührt; es folgt eigenständig aus § 1684.

Wann sie gilt

  • Nach der Trennung soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden.
  • Ein Elternteil ist dauerhaft nicht erreichbar und blockiert notwendige Entscheidungen.
  • Beide Eltern sind sich über die Alleinsorge einig, das Kind ist 15 und widerspricht.
  • Die Eltern waren nie verheiratet und der Vater will die Sorge.
  • Streit darüber, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl noch entspricht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er ist kein Automatismus nach der Trennung. Die gemeinsame Sorge besteht fort, bis das Gericht etwas anderes entscheidet.
  • Er regelt das Umgangsrecht nicht. Der Umgang folgt eigenständig aus § 1684 und bleibt von der Sorgerechtsentscheidung unberührt.
  • Er lässt sich nicht gegen den Widerspruch eines Kindes ab 14 auf den Zustimmungsweg stützen.
  • Er sagt nichts über den Unterhalt; der richtet sich nach §§ 1601 ff.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Seit der Trennung reagiert ein Elternteil auf keine Anfrage zu Schulwechsel, Zahnspange und Ferienreise. Anträge bleiben liegen, weil Unterschriften fehlen; der andere Elternteil möchte diese Entscheidungen künftig allein treffen können.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 kennt zwei Wege: die Zustimmung des anderen Elternteils oder die Feststellung, dass die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Fall hängt daran, ob die dauerhafte Blockade die gemeinsame Sorge in den betroffenen Bereichen praktisch unmöglich macht – ein einzelner Streitpunkt trägt das nicht, eine anhaltende Verweigerung von Mitwirkung kann es. Denkbar ist auch eine Übertragung nur eines Teilbereichs.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide vereinbaren, dass Entscheidungen über Schule und Gesundheit künftig ein Elternteil allein trifft, mit Informationspflicht binnen einer Woche; alle übrigen Sorgeangelegenheiten bleiben gemeinsam.

Veranschaulichendes Beispiel

Zwei Eltern sind sich einig, dass die Sorge künftig bei einem von beiden liegen soll. Das fünfzehnjährige Kind erklärt, das wolle es nicht.

Wie der Wortlaut greift

Der Zustimmungsweg des Absatzes 1 Nummer 1 ist versperrt, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Der Fall hängt allein an diesem Widerspruch – die Einigkeit der Eltern reicht dann nicht. Offen bleibt der zweite Weg über das Kindeswohl, bei dem der Wille des Kindes ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium ist.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die gemeinsame Sorge bleibt bestehen; die Eltern vereinbaren feste Zuständigkeiten für Alltagsentscheidungen und ein monatliches kurzes Gespräch zu dritt mit dem Kind.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Separated parents who cannot agree where the children live: what the law says in six jurisdictions

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1671 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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