§ 1671 regelt, wie aus gemeinsamer Sorge Alleinsorge werden kann. Absatz 1 setzt voraus, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Dann kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit einer von zwei Wegen gangbar ist: Der andere Elternteil stimmt zu – es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung –, oder es ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Bemerkenswert ist die Formulierung "oder einen Teil der elterlichen Sorge". Es muss also nicht um die gesamte Sorge gehen: Häufig wird nur ein Teilbereich übertragen, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge, während die übrige Sorge gemeinsam bleibt. Das ist der mildere Eingriff und deshalb oft das, was das Gericht wählt. Ebenfalls hervorzuheben ist das Vetorecht des Kindes ab 14: Selbst wenn beide Eltern einverstanden sind, kann das Kind die Übertragung durch Widerspruch verhindern.
Absatz 2 betrifft den Fall, dass die Sorge nach § 1626a Absatz 3 allein der Mutter zusteht – bei nicht miteinander verheirateten Eltern ohne Sorgeerklärung. Dann kann der Vater die Übertragung auf sich beantragen; auch hier gibt es den Weg über die Zustimmung der Mutter, allerdings mit dem zusätzlichen Vorbehalt, dass die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, und den Weg über das Kindeswohl, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt. Absatz 3 behandelt den Sonderfall des Ruhens der mütterlichen Sorge im Adoptionsverfahren, Absatz 4 stellt klar, dass den Anträgen nicht stattzugeben ist, soweit die Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss. Das Umgangsrecht bleibt von einer Sorgerechtsentscheidung unberührt; es folgt eigenständig aus § 1684.