Weiterführung von Geschäften bei Unkenntnis § 1698a
Eltern dürfen Geschäfte für das Kind fortführen, solange sie vom Ende oder Ruhen der Sorge nichts wissen. Dritte schützt dies bei Kenntnis nicht.
- (1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
- (2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Endet oder ruht die elterliche Sorge, verlieren Eltern rechtlich die Vertretungsmacht für ihr Kind. Erfahren sie davon jedoch erst später und mussten sie es auch nicht früher wissen, dürfen sie Rechtsgeschäfte zur Personensorge – wie etwa Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge – und zur Vermögenssorge vorerst fortführen. Die getätigten Handlungen bleiben dadurch wirksam.
Vertragspartner werden durch diese Vorschrift hingegen nicht geschützt, wenn sie die Beendigung oder das Ruhen der elterlichen Sorge beim Abschluss des Rechtsgeschäfts kannten oder kennen mussten. Ein Dritter kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass die Eltern ohne Kenntnis gehandelt haben.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil bezahlt die Schulverpflegung des Kindes weiter, bevor die schriftliche Mitteilung über das Ende der elterlichen Sorge eintrifft.
- Eine Mutter kündigt einen Vertrag für das Kind, ohne zu wissen, dass das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet hat.
- Ein Vater meldet das Kind bei einem Verein an, bevor er vom Entzug der elterlichen Sorge Kenntnis erlangt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Rechtsgeschäfte, die Eltern vornehmen, nachdem sie vom Ende der elterlichen Sorge erfahren haben.
- Die Verpflichtung zur Herausgabe des Kindesvermögens und zur Rechnungslegung nach Beendigung der Sorge.
- Das Fortführen dringender Geschäfte nach dem Tod des Kindes.
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