§ 1698b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fortführung dringender Geschäfte nach Kindestod § 1698b

Nach dem Tod des Kindes müssen Eltern dringende Geschäfte (die nicht aufgeschoben werden können) weiterführen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

Amtlicher Text § 1698b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Kind stirbt, endet die elterliche Sorge. Die Eltern müssen aber trotzdem noch dringende Geschäfte erledigen, die keinen Aufschub dulden. Das gilt so lange, bis der Erbe des Kindes (also derjenige, der das Vermögen erbt) sich selbst um diese Angelegenheiten kümmern kann.

"Geschäfte" sind rechtliche Handlungen wie Verträge, Kündigungen oder Zahlungen. "Ohne Gefahr aufschiebbar" bedeutet, dass ein Aufschub zu einem Schaden führen würde, zum Beispiel weil Waren verderben oder Vertragsstrafen drohen. Die Eltern handeln in dieser Zeit für das Kindesvermögen, aber nur in dem unbedingt nötigen Umfang.

Die Pflicht endet, sobald der Erbe die Fürsorge übernimmt. Der Erbe kann eine Person oder auch der Staat sein, falls kein Erbe vorhanden ist. Falls die Eltern in Unkenntnis des Todes weiter handeln, gilt eine andere Vorschrift (§ 1698a).

Wann sie gilt

  • Ein Kind stirbt und hatte einen Vertrag über die Lieferung frischer Blumen abgeschlossen – die Eltern müssen die Lieferung veranlassen oder stornieren, bevor die Blumen verderben.
  • Das Kind betrieb einen kleinen Online-Handel mit Lagerbeständen; die Eltern müssen eingehende Bestellungen bearbeiten, um Vertragsstrafen zu vermeiden.
  • Das Kind hatte ein Mietverhältnis; die Eltern müssen die Wohnung kündigen oder dringende Reparaturen beauftragen, um weiteren Schaden zu verhindern.
  • Das Kind hatte ein Bankkonto mit einer fälligen Zahlung; die Eltern können die Überweisung tätigen, wenn Verzug droht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wer das Vermögen des Kindes erbt – das ist Sache des Erbrechts.
  • Sie gilt nicht, wenn das Kind bereits volljährig war, da dann keine elterliche Sorge bestand.
  • Sie erlaubt keine allgemeine Verwaltung des Kindesvermögens – nur dringende Geschäfte sind erfasst.
  • Die Herausgabe des Kindesvermögens und die Rechnungslegung sind in § 1698 BGB geregelt, nicht hier.

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