Herausgabe des Kindesvermögens (§ 1698)
Eltern müssen bei Ende der elterlichen Sorge Kindesvermögen herausgeben und Rechenschaft ablegen. Nutzungen nur bei Verdacht auf Verstoß gegen § 1649. (§ 1698)
- (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
- (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn die elterliche Sorge endet oder ruht, oder wenn die Vermögenssorge der Eltern aus einem anderen Grund aufhört, müssen die Eltern das Vermögen des Kindes herausgeben. Das Kind kann verlangen, dass die Eltern über die Verwaltung Rechenschaft ablegen.
Für die Nutzungen (Erträge) des Kindesvermögens müssen die Eltern nur dann Rechenschaft ablegen, wenn ein Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben. Das bedeutet, dass die Eltern grundsätzlich nicht über jede Verwendung der Erträge Auskunft geben müssen, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Verwendung.
Wann sie gilt
- Das Familiengericht entzieht einem Elternteil die elterliche Sorge, woraufhin dieser das Kindesvermögen herausgeben und Rechenschaft ablegen muss.
- Nach der Trennung der Eltern wird das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen; der andere Elternteil muss das bei ihm befindliche Kindesvermögen herausgeben.
- Das Kind wird volljährig, wodurch die elterliche Sorge endet; die Eltern müssen das Kindesvermögen an das volljährige Kind herausgeben.
- Die Eltern werden durch einen Unfall handlungsunfähig, sodass die elterliche Sorge ruht; sie müssen das Vermögen des Kindes herausgeben (sofern möglich).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Herausgabe von persönlichen Gegenständen des Kindes (Kleidung, Spielzeug) – dies folgt aus allgemeinen Herausgabeansprüchen, nicht aus § 1698.
- Die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (Aufenthaltsort, Gesundheitszustand) – dies ist in § 1686 BGB geregelt.
- Die Fortführung von Geschäften nach Beendigung der elterlichen Sorge – dies ist in § 1698a BGB geregelt.
- Die Verwendung der Nutzungen des Kindesvermögens während der laufenden Vermögenssorge – dies ist in § 1649 BGB geregelt.
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