Kenntnis des Dritten vom Erlöschen – § 173
§ 173 BGB: Die §§ 170, 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 gelten nicht, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei Geschäftsvornahme kennt oder kennen muss.
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 173 BGB schränkt die Schutzvorschriften der §§ 170, 171 Abs. 2 und 172 Abs. 2 ein. Diese Vorschriften schützen einen Dritten, der im Vertrauen auf den Fortbestand der Vertretungsmacht handelt, wenn die Vollmacht erloschen ist. § 173 bestimmt, dass dieser Schutz entfällt, wenn der Dritte das Erlöschen bei Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt (positive Kenntnis) oder kennen muss (fahrlässige Unkenntnis).
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. „Kennen muss“ bedeutet, dass die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht – der Dritte hätte die Beendigung der Vertretungsmacht bei angemessener Sorgfalt erkennen können. Die Vorschrift betrifft die Fälle, in denen die Vertretungsmacht gemäß § 170 (Fortdauer bis zur Anzeige an den Dritten), § 171 Abs. 2 (Fortdauer bei Kundgebung) oder § 172 Abs. 2 (Fortdauer bei Aushändigung einer Vollmachtsurkunde) eigentlich fortwirken würde.
Wann sie gilt
- Ein Dritter erhält ein Schreiben des Vollmachtgebers, dass die Vollmacht widerrufen ist, schließt aber trotzdem mit dem Vertreter ab.
- Ein Dritter sieht, dass der Vertreter die Vollmachtsurkunde zurückgegeben hat oder dass die Urkunde für ungültig erklärt wurde.
- Ein Dritter erfährt aus einer öffentlichen Bekanntmachung, dass die Vertretungsmacht beendet ist.
- Ein Dritter unterlässt es, nachzufragen, obwohl offensichtliche Umstände wie die Kündigung des Vertreters auf das Erlöschen hindeuten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fall, in dem der Dritte keine Kenntnis und auch keine fahrlässige Unkenntnis hat – dann greifen die Schutzvorschriften der §§ 170, 171, 172.
- Fall, in dem die Vertretungsmacht nicht erloschen, sondern von Anfang an nicht bestanden hat – dafür gelten andere Vorschriften.
- Fall, in dem der Dritte zwar Kenntnis hat, das Erlöschen aber erst nach Geschäftsabschluss eintritt – dann kommt § 173 nicht zur Anwendung, da der Zeitpunkt der Vornahme maßgeblich ist.
- Fall der Überschreitung der Vertretungsmacht – dieser wird von § 173 nicht erfasst.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 173 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.