§ 1783 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann benannte Vormünder übergangen werden § 1783

Das Familiengericht darf eine von Eltern benannte Person als Vormund übergehen, etwa wenn sie sich nicht binnen vier Wochen erklärt oder das Wohl widerspricht.

Amtlicher Text § 1783 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn 1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, 2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde, 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, 4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder 5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
  • (2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn 1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat, 2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Haben Eltern eine bestimmte Person als Vormund für ihr Kind benannt, darf das Familiengericht diese Person grundsätzlich nicht übergehen. Eine Abweichung ist nur aus gesetzlich festgelegten Gründen zulässig, etwa wenn Ausschließungsgründe nach § 1784 vorliegen, die Bestellung dem Wohl des Kindes widersprechen würde oder die benannte Person verhindert ist.

Das Gericht kann die benannte Person auch übergehen, wenn sich das Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres gegen die Bestellung ausspricht oder wenn sich die benannte Person nach Aufforderung durch das Gericht nicht innerhalb von vier Wochen zur Übernahme bereit erklärt.

War die benannte Person nur vorübergehend verhindert und wurde deshalb übergangen, kann sie nachträglich auf eigenen Antrag als Vormund bestellt werden. Dieser Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt werden, sofern das Kindeswohl und ein Kind ab 14 Jahren der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widersprechen.

Wann sie gilt

  • Die von den Eltern im Testament benannte Tante reagiert auf die Aufforderung des Familiengerichts vier Wochen lang nicht.
  • Ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, legt ausdrücklich Widerspruch gegen die Bestellung der von den Eltern benannten Person ein.
  • Die benannte Person ist wegen eines Auslandsaufenthalts vorübergehend verhindert und beantragt binnen sechs Monaten nach Bestellung eines Vormunds die eigene Einsetzung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wie Eltern eine Person rechtswirksam als Vormund benennen oder ausschließen (§ 1782 BGB).
  • Welche Personen generell von der Vormundschaft ausgeschlossen sind (§ 1784 BGB).
  • Nach welchen Kriterien das Familiengericht einen Vormund auswählt, wenn keine Benennung durch die Eltern vorliegt (§ 1778 BGB).

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