§ 1778 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht § 1778

Das Familiengericht wählt den Vormund nach Eignung. Kriterien: Mündelwille, Familie, Religion, Kultur, Elternwille, Lebensumstände.

Amtlicher Text § 1778 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
  • (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, 2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und 3. die Lebensumstände des Mündels.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn kein nach §1782 benannter Vormund vorhanden ist, wählt das Familiengericht den am besten geeigneten Vormund für Person und Vermögen des Mündels.

Zu berücksichtigen sind: der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und kultureller Hintergrund, der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern sowie die Lebensumstände des Mündels.

Wann sie gilt

  • Ein Kind verliert beide Eltern bei einem Unfall. Das Familiengericht muss einen Vormund auswählen, weil die Eltern keinen benannt haben.
  • Ein Elternteil ist verstorben, der andere ist dauerhaft krank und kann nicht für das Kind sorgen. Keine Benennung nach §1782.
  • Ein Minderjähriger kommt als Flüchtling ohne Eltern nach Deutschland. Das Familiengericht wählt einen Vormund.
  • Die Eltern eines Kindes sind geschieden und beide wurden für ungeeignet erklärt. Das Gericht sucht einen Vormund.
  • Ein Kind wird aus einer gefährlichen Familie genommen, und die Eltern haben keinen Vormund benannt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Benennung eines Vormunds durch die Eltern (§1782) hat Vorrang; §1778 greift nur, wenn keine solche Benennung vorliegt.
  • Die Bestellung eines Vormunds bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vormundschaft (Voraussetzungen in §1773).
  • Die Haftung des Vormunds für Schäden des Mündels (siehe §1789).
  • Die Auswahl eines ergänzenden Pflegers (§1776) oder eines Pflegers für bestimmte Angelegenheiten (§1777).

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