Unterkapitel 2Auswahl des Vormunds
8 Vorschriften
- § 1778 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht Das Familiengericht wählt den Vormund nach Eignung. Kriterien: Mündelwille, Familie, Religion, Kultur, Elternwille, Lebensumstände.
- § 1779 Eignung und Vorrang ehrenamtlicher Vormünder § 1779 BGB regelt die Eignung einer Person zum Vormund nach Kenntnissen, Eigenschaften, Verhältnissen und Zusammenarbeit; ehrenamtliche Vormünder gehen vor.
- § 1780 Belastung von Berufs- und Vereinsvormündern Bei der Bestellung von Berufs- oder Vereinsvormündern muss das Familiengericht deren Arbeitsbelastung prüfen. Vormünder müssen darüber Auskunft geben.
- § 1781 Bestellung eines vorläufigen Vormunds § 1781 BGB: Vorläufiger Vormund bei unvollständiger Auswahl oder Hindernis. Frist: drei Monate, verlängerbar um drei Monate, maximal sechs Monate.
- § 1782 Vormundbenennung durch Testament der Eltern Eltern können per Testament Vormünder benennen oder ausschließen, wenn ihnen das Sorgerecht zustand. Bei Widersprüchen gilt der zuletzt Verstorbene.
- § 1783 Wann benannte Vormünder übergangen werden Das Familiengericht darf eine von Eltern benannte Person als Vormund übergehen, etwa wenn sie sich nicht binnen vier Wochen erklärt oder das Wohl widerspricht.
- § 1784 Ausschlussgründe für die Bestellung als Vormund Geschäftsunfähige Personen können nicht als Vormund bestellt werden. Für Minderjährige und durch Eltern Ausgeschlossene gilt dies in der Regel (§ 1784 BGB).
- § 1785 Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft § 1785 BGB: Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft bei Zumutbarkeit; Erfordernis der Einwilligung des Vormunds und des Vereins.