Vormundbenennung durch Testament der Eltern - § 1782
Eltern können per Testament Vormünder benennen oder ausschließen, wenn ihnen das Sorgerecht zustand. Bei Widersprüchen gilt der zuletzt Verstorbene.
- (1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre.
- (2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eltern haben das Recht, im Wege einer letztwilligen Verfügung – also insbesondere in einem Testament oder Erbvertrag – festzulegen, welche Person im Falle ihres Todes die Vormundschaft für ihr minderjähriges Kind übernehmen soll. Ebenso können Eltern bestimmte Personen ausdrücklich von der Vormundschaft ausschließen. Diese Befugnis setzt voraus, dass den Eltern zum Zeitpunkt ihres Todes das Sorgerecht für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
Eine solche Verfügung kann bereits vor der Geburt des Kindes getroffen werden, sofern dem Elternteil das Sorgerecht bei einer Geburt vor seinem Tod zugestanden hätte. Sollten die Eltern voneinander abweichende oder widersprüchliche Bestimmungen zur Vormundschaft hinterlassen haben, gibt das Gesetz der Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils den Vorrang.
Wann sie gilt
- Verstorbene Eltern haben in ihrem gemeinsamen Testament die Tante des Kindes als Vormund benannt.
- Ein Vater schließt seinen Bruder in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich von der Vormundschaft aus.
- Eine schwangere Mutter setzt vor ihrem Ableben testamentarisch eine Vertrauensperson als Vormund für ihr noch ungeborenes Kind ein.
- Die Mutter benennt testamentarisch ihre Schwester, der später versterbende Vater hingegen seinen Bruder als Vormund.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gründe, aus denen das Familiengericht eine von den Eltern benannte Person übergehen kann.
- Gesetzliche Ausschlussgründe, die eine Übernahme der Vormundschaft generell verhindern.
- Die Kriterien für die gerichtliche Auswahl eines Vormunds, wenn die Eltern keine Verfügung hinterlassen haben.
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