Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger – § 1792
Ehegatten führen die Vormundschaft gemeinschaftlich; Vormund und Pfleger arbeiten zusammen, § 1792 regelt Informationspflicht und gemeinsame Entscheidungen.
- (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.
- (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.
- (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.
- (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.
- (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wie mehrere Personen, die für einen Mündel zuständig sind, zusammenwirken müssen. Ehegatten, die gemeinsam als Vormund bestellt sind, führen die Vormundschaft gemeinschaftlich – sie entscheiden also zusammen. Sind ein Vormund und ein Pfleger (ein besonderer Betreuer für bestimmte Aufgaben) bestellt, sind sie zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, stets im Interesse des Mündels. Der Pfleger, der nach § 1776 bestellt wurde (etwa für die Personensorge), muss die Auffassung des Vormunds in seine Entscheidungen einbeziehen. Ein Pfleger nach § 1777 (z. B. für die Vermögenssorge) und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, die beide betreffen, nur im gegenseitigen Einvernehmen. Für die Fälle der gemeinsamen Führung (Absatz 1 und 4) gilt außerdem die Regelung des § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend, die etwa die Vertretung und die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten betrifft.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar wird gemeinsam zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellt; sie müssen alle Entscheidungen gemeinsam treffen, etwa über Schulwahl oder medizinische Behandlungen.
- Ein Vormund ist für die Erziehung zuständig, ein separater Pfleger für die Vermögensverwaltung; beide müssen einander über wichtige Entwicklungen informieren und ihre Maßnahmen abstimmen.
- Ein Pfleger nach § 1776 (z. B. für Gesundheitsfürsorge) erwägt eine Operation; er muss die Meinung des Vormunds einholen und berücksichtigen, bevor er entscheidet.
- Ein Pfleger nach § 1777 (z. B. für die Vermögenssorge) und der Vormund streiten über den Verkauf eines Grundstücks, das dem Mündel gehört; sie müssen eine einvernehmliche Lösung finden.
- Ehegatten als Vormünder können sich nicht einigen, ob das Mündel in ein Internat gehen soll; die Regelung des § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 hilft, den Konflikt zu lösen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wer zum Vormund bestellt wird – das ist in den §§ 1781 bis 1788 geregelt.
- Sie regelt nicht die allgemeinen Pflichten eines alleinigen Vormunds, wie Auskunftspflicht oder Haftung – diese finden sich in §§ 1790, 1794, 1795.
- Sie regelt nicht die Rechte des Mündels selbst – siehe § 1788.
- Sie regelt nicht die Entscheidungsbefugnis einer Pflegeperson im Haushalt – das ist in § 1797 behandelt.
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