Aufhebung und Änderung einer Betreuung § 1871 BGB
§ 1871 BGB regelt die Aufhebung, Einschränkung und Erweiterung einer Betreuung sowie des Einwilligungsvorbehalts bei veränderten Voraussetzungen.
- (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
- (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
- (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
- (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wie eine rechtliche Betreuung angepasst oder beendet wird, wenn sich die Lebenssituation oder der Hilfebedarf der betreuten Person verändert. Fällt der Grund für die Betreuung vollständig weg, ist die Betreuung aufzuheben. Ist die Unterstützung nur noch in einzelnen Bereichen nicht mehr nötig, wird der Aufgabenkreis des Betreuers entsprechend verkleinert.
Wurde die Betreuung ursprünglich auf eigenen Antrag der betreuten Person eingerichtet, führt deren Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung grundsätzlich zur Beendigung oder Verkleinerung der Betreuung. Zeigt sich hingegen, dass der bisherige Rahmen nicht mehr ausreicht, wird der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert.
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für einen Einwilligungsvorbehalt, der regelt, ob die betreute Person für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Betreuers benötigt.
Wann sie gilt
- Eine betreute Person erholt sich nach einer schweren Erkrankung vollständig und benötigt keine Unterstützung mehr bei Behördenangelegenheiten.
- Eine Person, die eine Betreuung freiwillig beantragt hatte, fordert nun deren Aufhebung.
- Ein Betreuter kann seine Finanzen wieder eigenständig verwalten, benötigt aber weiterhin Hilfe bei der Gesundheitsfürsorge.
- Der Gesundheitszustand verschlechtert sich, sodass der Betreuer zusätzlich Entscheidungen über Wohnungsangelegenheiten übernehmen muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Entlassung eines einzelnen Betreuers wegen Ungeeignetheit oder Pflichtverletzung (geregelt in § 1868).
- Das automatische Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten (geregelt in § 1870).
- Die Herausgabe des Vermögens und die Schlussrechnungslegung nach Beendigung der Betreuung (geregelt in § 1872).
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