§ 1870 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Betreuung endet mit Tod oder Aufhebung § 1870

§ 1870 BGB regelt das Ende der Betreuung: durch Aufhebung des Betreuungsgerichts oder Tod der betreuten Person. Keine automatische Beendigung bei Fristablauf.

Amtlicher Text § 1870 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Betreuung endet nur auf zwei Weisen: entweder das Betreuungsgericht hebt sie durch Beschluss auf, oder die betreute Person stirbt. Eine Aufhebung kann etwa erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung wegfallen, etwa weil die Person wieder selbst für ihre Angelegenheiten sorgen kann. Der Tod beendet die Betreuung sofort; danach folgen Abwicklungspflichten wie die Schlussrechnungslegung (§§ 1872 ff.).

Das Gesetz kennt keine automatische Beendigung mit Zeitablauf oder durch bloßen Wegfall des Betreuers. Solange kein Gerichtsbeschluss vorliegt und die betreute Person lebt, bleibt die Betreuung bestehen.

Wann sie gilt

  • Die betreute Person verstirbt – die Betreuung endet mit dem Tod.
  • Das Betreuungsgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen, und hebt sie auf.
  • Der Betreute erlangt seine volle Geschäftsfähigkeit zurück, woraufhin das Gericht die Betreuung aufhebt.
  • Das Gericht hebt die Betreuung auf, weil eine andere Unterstützung (z. B. Vorsorgevollmacht) ausreicht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Betreuung automatisch endet, wenn ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist – das regelt § 1870 nicht und ist auch nicht der Fall.
  • Dass die Betreuung mit der Entlassung des Betreuers endet – stattdessen wird ein neuer Betreuer bestellt (§ 1868, § 1869).
  • Dass die Betreuung mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet – die Betreuung betrifft Volljährige; eine automatische Beendigung gibt es nicht.

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