Herausgabe und Schlussrechnung nach Betreuungsende § 1872
Herausgabe von Vermögen und Unterlagen, Rechenschaft auf Verlangen, Vermögensübersicht. Bei Betreuerwechsel: Schlussrechnung. Befreite: nur Übersicht. (§ 1872)
- (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
- (2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.
- (3) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen. Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.
- (4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn die Betreuung endet, muss der Betreuer das gesamte Vermögen, das er verwaltet hat, sowie alle Unterlagen, die er während der Betreuung erhalten hat, an den Betreuten oder dessen Erben herausgeben. Der Betreute kann außerdem verlangen, dass der Betreuer Rechenschaft über die Verwaltung ablegt.
Zusätzlich muss der Betreuer nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einreichen. Darin bestätigt er mit einer Versicherung die Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Übersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.
Wechselt der Betreuer, muss der bisherige Betreuer das Vermögen und die Unterlagen an den neuen Betreuer herausgeben. Er muss außerdem eine Schlussrechnung für die Zeit seit der letzten eingereichten Rechnungslegung erstellen und beim Betreuungsgericht einreichen. War der Betreuer gemäß § 1859 von der Rechnungslegung befreit, reicht stattdessen eine Vermögensübersicht nach Absatz 2.
Wann sie gilt
- Die Betreuung endet, weil der Betreute volljährig wird. Der Betreuer muss das Vermögen herausgeben und eine Vermögensübersicht einreichen.
- Ein Betreuer wechselt, weil der alte Betreuer sein Amt niederlegt. Der alte Betreuer muss eine Schlussrechnung beim Betreuungsgericht einreichen.
- Der Betreute verlangt nach Beendigung der Betreuung Auskunft über die Verwaltung. Der Betreuer muss Rechenschaft ablegen.
- Ein befreiter Betreuer beendet sein Amt. Er muss nur eine Vermögensübersicht einreichen, keine Schlussrechnung.
- Die Betreuung wird aufgehoben, weil der Betreute seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann. Der Betreuer muss das Vermögen und alle Unterlagen an den Betreuten herausgeben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vergütung des Betreuers – geregelt in § 1875 ff.
- Die Aufsicht des Betreuungsgerichts während der Betreuung – § 1862.
- Die Entlassung des Betreuers – § 1868.
- Die persönlichen Berichte über den Betreuten – § 1863.
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