§ 1868 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB)

§ 1868 BGB regelt, wann das Betreuungsgericht einen Betreuer entlassen muss oder kann, etwa bei fehlender Eignung, Pflichtverletzung oder Betreuerwechsel.

Amtlicher Text § 1868 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
  • (2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde.
  • (3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, den Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann.
  • (4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • (5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
  • (6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt. Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann das Betreuungsgericht statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.
  • (7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. Dies gilt für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Pflichten und Möglichkeiten des Betreuungsgerichts zur Entlassung eines Betreuers. Das Gericht muss den Betreuer entlassen, wenn dessen Eignung fehlt oder entfallen ist, ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt oder die Registrierung als Berufsbetreuer nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Betreuer eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt nicht hält.

Soll die Betreuung künftig ehrenamtlich geführt werden, soll das Gericht Berufs- oder Behördenbetreuer sowie Betreuungsvereine entlassen. Zudem hat das Gericht dem Entlassungsverlangen des Betreuers zu entsprechen, wenn diesem die Fortführung wegen nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.

Schlägt die betreute Person eine mindestens gleich geeignete und zur Übernahme bereite Person vor, liegt die Entlassung im Ermessen des Gerichts. Besondere Entlassungs- und Umwandlungsregeln bestehen zudem für Vereins- und Behördenbetreuer.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer hält vorsätzlich keinen persönlichen Kontakt zur betreuten Person oder reicht eine bewusst falsche Vermögensabrechnung ein.
  • Die betreute Person schlägt eine ebenso geeignete Bekannte vor, die bereit ist, die Betreuung künftig zu übernehmen.
  • Ein Berufsbetreuer verlangt seine Entlassung, da ihm die Weiterführung der Betreuung wegen eigener veränderter Lebensumstände unzumutbar geworden ist.
  • Die Betreuung durch einen Berufsbetreuer soll durch eine ehrenamtliche Betreuung abgelöst werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die vollständige Aufhebung einer Betreuung, wenn die betreute Person keine Unterstützung mehr benötigt.
  • Die Auswahl und Erstellung des Bestellungsbeschlusses für einen neuen Betreuer.
  • Die Beendigung der Betreuung durch den Tod der betreuten Person.

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