Untertitel 4Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
7 Vorschriften
- § 1868 Entlassung des Betreuers § 1868 BGB regelt, wann das Betreuungsgericht einen Betreuer entlassen muss oder kann, etwa bei fehlender Eignung, Pflichtverletzung oder Betreuerwechsel.
- § 1869 Neuer Betreuer nach Entlassung oder Tod Das Gesetz ordnet an: Nach § 1869 BGB ist bei Entlassung oder Tod des Betreuers zwingend ein neuer Betreuer zu bestellen.
- § 1870 Betreuung endet mit Tod oder Aufhebung § 1870 BGB regelt das Ende der Betreuung: durch Aufhebung des Betreuungsgerichts oder Tod der betreuten Person. Keine automatische Beendigung bei Fristablauf.
- § 1871 Aufhebung und Änderung einer Betreuung § 1871 BGB regelt die Aufhebung, Einschränkung und Erweiterung einer Betreuung sowie des Einwilligungsvorbehalts bei veränderten Voraussetzungen.
- § 1872 Herausgabe und Schlussrechnung nach Betreuungsende Herausgabe von Vermögen und Unterlagen, Rechenschaft auf Verlangen, Vermögensübersicht. Bei Betreuerwechsel: Schlussrechnung. Befreite: nur Übersicht. (§ 1872)
- § 1873 Schlussmitteilung und Prüfung nach Betreuung Nach Betreuungsende sendet der Betreuer eine Schlussmitteilung an das Gericht. Bei § 1872 Absatz 3 prüft es die Schlussrechnung oder Vermögensübersicht.
- § 1874 Fortführung der Geschäfte nach Betreuungsende Betreuer dürfen Geschäfte fortführen, bis sie vom Ende der Betreuung wissen. Nach dem Tod erledigen sie Eiliges im übertragenen Aufgabenkreis.