§ 1879 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zahlung aus der Staatskasse bei Mittellosigkeit § 1879

Betreuer kann bei Mittellosigkeit des Betreuten Vorschuss, Aufwendungsersatz (§1877) oder Aufwandspauschale (§1878) aus Staatskasse verlangen.

Amtlicher Text § 1879 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Betreute mittellos im Sinne von § 1880 ist, kann der Betreuer bestimmte Zahlungen aus der Staatskasse verlangen. Dazu gehören ein Vorschuss, der Aufwendungsersatz nach § 1877 und die Aufwandspauschale nach § 1878. Der Betreuer muss also nicht auf eigene Kosten in Vorleistung treten, wenn der Betreute kein Vermögen hat.

Die Mittellosigkeit wird nach § 1880 beurteilt. Der Anspruch besteht nur, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Staatskasse tritt dann an die Stelle des Betreuten.

Wann sie gilt

  • Der Betreuer muss eine dringende Reparatur an der Wohnung des Betreuten bezahlen, der Betreute hat aber kein Geld.
  • Der Betreuer reist zum Pflegeheim des Betreuten und möchte die Fahrtkosten erstattet haben.
  • Der Betreuer beantragt eine monatliche Pauschale für regelmäßige kleinere Ausgaben (z. B. Porto, Telefonate).
  • Der Betreuer hat aus eigener Tasche eine Anwaltsrechnung für eine Betreuungsangelegenheit bezahlt.
  • Der Betreuer benötigt einen Vorschuss für eine anstehende größere Anschaffung (z. B. einen Rollstuhl).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vergütung des Betreuers – diese regelt § 1876 und hängt nicht von der Mittellosigkeit ab.
  • Aufwendungen, die der Betreuer vor seiner Bestellung getätigt hat – dafür gilt diese Norm nicht.
  • Die Kosten einer Berufsbetreuung, wenn der Betreute nicht mittellos ist – dann muss der Betreute selbst zahlen.
  • Ein Anspruch des Betreuten selbst – der Anspruch steht nur dem Betreuer zu.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1879 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB