§ 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufwandspauschale für Betreuer ohne Vergütung § 1878

Jährliche Aufwandspauschale für Betreuer ohne Vergütung: 18facher maximaler Zeugenstundensatz nach § 22 JVEG, erstmals nach einem Jahr, Verjährung sechs Monate.

Amtlicher Text § 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem 18fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend.
  • (2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4 kann dieser den Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in dem er tatsächlich tätig geworden ist.
  • (3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
  • (4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts jeweils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt einem Betreuer, der keine Vergütung erhält, für jede Betreuung eine jährliche Pauschale als Aufwandsentschädigung zu verlangen (Aufwandspauschale). Die Höhe ist gesetzlich festgelegt als das 18fache des Höchstbetrags, den ein Zeuge für eine Stunde versäumter Arbeitszeit nach § 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten kann. Die Pauschale wird jährlich fällig, erstmals ein Jahr nach der Bestellung. Endet das Amt des Betreuers unterjährig, wird die Pauschale anteilig nach Monaten berechnet; ein angefangener Monat gilt als voller Monat. Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder die Pauschale geltend machen. Ein Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Absatz 4 kann sie nur für den Zeitraum seiner tatsächlichen Tätigkeit verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. Nach der ersten gerichtlichen Geltendmachung gilt die Einreichung des Jahresberichts in den Folgejahren als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich. Erhält der Betreuer bereits Vorschuss oder Ersatz für dieselben Aufwendungen, verringert sich die Pauschale entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Familienmitglied wird zum Betreuer eines demenzkranken Elternteils bestellt, arbeitet unentgeltlich, möchte aber die jährliche Aufwandspauschale für Fahrtkosten und persönlichen Aufwand geltend machen.
  • Ein beruflicher Betreuer übernimmt einen Fall, in dem der Betreute mittellos ist, sodass keine Vergütung gezahlt wird; er nutzt die Aufwandspauschale als Ausgleich für allgemeine Auslagen.
  • Mehrere Geschwister werden als Mitbetreuer für einen behinderten Bruder bestellt; jeder von ihnen will die Pauschale separat fordern, ohne dass eine Anrechnung auf die anderen erfolgt.
  • Ein Verhinderungsbetreuer springt für einen Monat ein, während der Hauptbetreuer krank ist; er kann die Pauschale nur für diesen einen Monat anteilig verlangen.
  • Ein Betreuer vergisst, die Aufwandspauschale innerhalb von sechs Monaten nach Jahresende gerichtlich geltend zu machen; der Anspruch erlischt und kann nicht mehr nachgefordert werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift legt nicht den konkreten Euro-Betrag der Aufwandspauschale fest; dieser ergibt sich aus dem 18fachen des maximalen Zeugenstundensatzes nach § 22 JVEG, der in dieser Norm nicht genannt ist.
  • Sie regelt nicht den Aufwendungsersatz für Betreuer, die eine Vergütung erhalten – dieser ist in § 1877 BGB behandelt.
  • Sie gilt nicht für Betreuer, die Anspruch auf Vergütung nach § 1876 BGB haben; die Aufwandspauschale steht nur unentgeltlich tätigen Betreuern zu.
  • Die Vorschrift trifft keine Aussage über die Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten; dies ist in § 1879 BGB geregelt.

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