Ersatz von Aufwendungen des Betreuers § 1877
Der Betreuer kann Aufwendungen und Vorschuss verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.
- (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.
- (2) Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die 1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder 2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist. Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen.
- (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.
- (4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse.
- (5) Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer als Betreuer Geld für die Führung der Betreuung ausgibt, kann vom Betreuten die Erstattung dieser Auslagen oder einen Vorschuss verlangen. Hierzu zählen Fahrtkosten, Kosten für eine geeignete Haftpflichtversicherung gegen Schäden im Rahmen der Betreuung sowie Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören.
Der Anspruch verfällt, wenn er nicht spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Das Betreuungsgericht kann eine abweichende Frist bestimmen. Die geltend gemachten Ansprüche müssen innerhalb dieser Frist konkret beziffert werden.
Wann sie gilt
- Ein ehrenamtlicher Betreuer nutzt den öffentlichen Nahverkehr für Fahrten zum Betreuten und fordert die Fahrtkosten zurück.
- Eine als Handwerkerin tätige Betreuerin führt im Rahmen ihres Gewerbes eine notwendige Reparatur in der Wohnung des Betreuten aus.
- Ein Betreuer schließt eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden bei der Betreuungssachenführung ab und verlangt Ersatz der Prämien.
- Ein Betreuer beantragt beim Betreuungsgericht im Voraus einen Geldvorschuss für anstehende Ausgaben im Rahmen der Betreuung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Beiträge für die allgemeine Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs (in Absatz 2 ausdrücklich ausgenommen).
- Pauschale Vergütungsansprüche für den reinen Zeitaufwand der Betreuungstätigkeit.
- Aufwendungen, die nach Ablauf der Frist von 15 Monaten ohne gerichtliche Geltendmachung nachgefordert werden.
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