Wann ein Betreuter als mittellos gilt – § 1880
§ 1880 BGB regelt die Mittellosigkeit von Betreuten: Sie liegt vor, wenn Aufwendungen nicht aus dem Vermögen nach § 90 SGB XII gezahlt werden können.
- (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
- (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine betreute Person im Betreuungsrecht als mittellos gilt. Die Einstufung entscheidet darüber, ob geforderte Vorschüsse, der Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale von der betreuten Person selbst aufgebracht werden müssen.
Als mittellos gilt jemand, wenn das einzusetzende Vermögen gar nicht, nur teilweise oder lediglich in Ratenzahlung für diese Zahlungen ausreicht. Was genau zum einzusetzenden Vermögen gehört und welche Schongrenzen gelten, richtet sich nach § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Wann sie gilt
- Ein ehrenamtlicher Betreuer fordert die Aufwandspauschale, aber die betreute Person verfügt nur über geschütztes Schonvermögen.
- Ein Berufsbetreuer verlangt einen Vorschuss, den die betreute Person aus eigenen Mitteln nur in Raten zahlen könnte.
- Es muss geklärt werden, ob der Aufwendungsersatz aus dem eigenen Vermögen des Betreuten oder vom Staat getragen werden muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Festsetzung der konkreten Höhe der Betreuervergütung oder Aufwandspauschale.
- Die Abwicklung der Auszahlung von Betreuerkosten direkt aus der Staatskasse.
- Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Befreiung von Gerichtsgebühren in sonstigen Gerichtsverfahren.
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