§ 1940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auflage: Verpflichtung ohne Rechtsanspruch – § 1940 BGB

§ 1940 BGB: Der Erblasser kann im Testament den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht darauf zu geben.

Amtlicher Text § 1940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Auflage (§ 1940 BGB) ist eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden. Es entsteht also keine Forderung eines Dritten, sondern nur eine Pflicht des Beschwerten.

Im Unterschied zu einem Vermächtnis, bei dem der Bedachte ein Recht auf die Leistung hat, handelt es sich bei der Auflage um eine auflagenartige Bindung ohne Gläubiger. Der Erblasser kann damit ideelle oder moralische Zwecke verfolgen, wie die Grabpflege oder die Verwendung eines Geldbetrags für einen bestimmten Zweck.

Die Auflage ist wirksam, auch wenn niemand berechtigt ist, ihre Erfüllung zu verlangen. Die Erfüllung kann jedoch durch andere Begünstigte oder durch den Testamentsvollstrecker erzwungen werden, soweit das Gesetz dies vorsieht. § 1940 regelt nur die Verpflichtung selbst, nicht die Durchsetzung.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser bestimmt, dass der Erbe das Familiengrab pflegen muss.
  • Der Erblasser fordert den Vermächtnisnehmer auf, einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation zu spenden.
  • Der Erbe wird verpflichtet, eine jährliche Gedenkfeier für den Verstorbenen auszurichten.
  • Der Erblasser verfügt, dass der Erbe ein bestimmtes Kunstwerk nicht verkaufen, sondern in einem Museum ausstellen soll.
  • Der Erbe muss einen Teil des Nachlasses für die Ausbildung eines entfernten Verwandten verwenden, ohne dass dieser ein Recht darauf hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Irrtum, dass die Auflage einem Dritten ein eigenes Recht auf die Leistung gibt – das ist ein Vermächtnis.
  • Die Annahme, dass die Auflage nur den Erben, nicht aber den Vermächtnisnehmer verpflichten kann.
  • Die Meinung, dass die Auflage unwirksam sei, wenn sie keinen bestimmten Begünstigten benennt.
  • Die Vorstellung, dass § 1940 auch die Vollstreckung der Auflage regelt – diese ist in anderen Vorschriften geregelt.

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