§ 1941 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regelung der Erbfolge durch Vertrag gemäß § 1941

Ein Erbvertrag erlaubt bindende Regelungen über das Erbe, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Wahl des Erbrechts mit Vertragspartnern oder Dritten.

Amtlicher Text § 1941 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
  • (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung, mit der eine Person ihre Nachfolge regelt. Im Unterschied zu einem einseitigen Testament entsteht durch den Vertrag eine rechtliche Bindung zwischen den beteiligten Parteien.

In einer solchen Vereinbarung können Personen als Erben eingesetzt, ein Vermächtnis angeordnet oder bestimmte Auflagen festgelegt werden. Zudem lässt sich das anzuwendende Erbrecht wählen. Die Regelung kann sowohl zugunsten des Vertragspartners als auch zugunsten einer fremden Person getroffen werden.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser verspricht einer Betreuungsperson vertraglich ein Grundstück als Vermächtnis für jahrelange Pflege.
  • Ein unverheiratetes Paar setzt sich gegenseitig vertraglich als Alleinerben ein, um den Überlebenden abzusichern.
  • Ein Unternehmenseigentümer schließt mit einer Nachfolgerin einen Vertrag zur Übernahme des Betriebs im Erbfall.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die einseitige Errichtung eines Testaments ohne Mitwirkung eines Vertragspartners.
  • Die eigentliche Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.
  • Der gesetzliche Verlust des Ehegattenerbrechts im Fall einer Scheidung.

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