Abschnitt 1Erbfolge
20 Vorschriften
- § 1922 Gesamtrechtsnachfolge: Vermögen geht ganz über Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Die Erbschaftsregeln gelten auch für den Erbteil eines Miterben.
- § 1923 Erbfähigkeit: Wer Erbe werden kann § 1923: Erbfähig ist nur, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder bereits gezeugt war. Ein nach dem Erbfall geborenes Kind erbt nicht.
- § 1924 Erbfolge der Abkömmlinge des Erblassers § 1924 BGB regelt das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge. Kinder erben zu gleichen Teilen; lebende Kinder schließen ihre eigenen Kinder von der Erbfolge aus.
- § 1925 Erbrecht der Eltern und Geschwister § 1925 BGB regelt das Erbrecht der zweiten Ordnung: Lebende Eltern erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, rücken dessen Abkömmlinge nach.
- § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung § 1926 BGB: Dritte Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge erben. Regeln bei Vorversterben einzelner oder ganzer Paare. Verweis auf erste Ordnung.
- § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, zweiten oder dritten Ordnung mehreren Stämmen angehört, erhält aus jedem Stamm einen eigenen Erbteil (§ 1927 BGB).
- § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und Abkömmlinge. Bei lebenden Urgroßeltern erben allein zu gleichen Teilen; sonst der nächste Abkömmling.
- § 1929 Fernere Ordnungen gesetzlicher Erben § 1929 BGB: Erben der fünften und ferneren Ordnungen sind entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge. § 1928 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
- § 1930 Rangfolge der gesetzlichen Erbordnungen Erbberechtigung nach Ordnungen: Ein Verwandter einer späteren Ordnung erbt nur, wenn kein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. § 1930 BGB.
- § 1931 Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten § 1931 BGB bestimmt den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten: ein Viertel neben Abkömmlingen, die Hälfte neben Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern.
- § 1932 Ehegattenvoraus beim Erbfall § 1932 BGB regelt den Voraus des überlebenden Ehegatten: Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke zusätzlich zum Erbteil, abhängig von der Erbordnung.
- § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Scheidung § 1933 BGB schließt das Erbrecht des Ehegatten aus, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder zugestimmt hatte. Stattdessen Unterhalt nach §§ 1569-1586b.
- § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten Wenn der überlebende Ehegatte auch blutsverwandt mit dem Erblasser ist, erbt er doppelt: als Ehegatte und als Verwandter, mit getrennten Erbteilen.
- § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung (gesetzliche Erbfolge § 1935 BGB: Der Erbteilszuwachs eines gesetzlichen Erben gilt für Vermächtnisse, Auflagen und Ausgleichung als besonderer Erbteil.
- § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Fehlen Verwandte, Ehegatte oder Lebenspartner, erbt das Land des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, sonst der Bund. § 1936.
- § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung § 1937 BGB erlaubt dem Erblasser, durch ein Testament (letztwillige Verfügung) einen Erben einzusetzen. Dies ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen.
- § 1938 Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge Nach § 1938 BGB kann der Erblasser Verwandte, Ehegatten oder Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne Erben einzusetzen.
- § 1939 Vermächtnis: Vermögensvorteil ohne Erbeinsetzung Nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis).
- § 1940 Auflage: Verpflichtung ohne Rechtsanspruch § 1940 BGB: Der Erblasser kann im Testament den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht darauf zu geben.
- § 1941 Regelung der Erbfolge durch Vertrag gemäß Ein Erbvertrag erlaubt bindende Regelungen über das Erbe, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Wahl des Erbrechts mit Vertragspartnern oder Dritten.