Vermächtnis: Vermögensvorteil ohne Erbeinsetzung - § 1939
Nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis).
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser einer Person (dem Vermächtnisnehmer) einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Der Erblasser kann einzelne Gegenstände, Geldbeträge oder Rechte vermachen. Das Vermächtnis beschwert den Erben, der den Vorteil aus dem Nachlass gewähren muss. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
Wann sie gilt
- Der Erblasser vermacht seiner langjährigen Haushälterin einen bestimmten Geldbetrag aus dem Nachlass.
- Der Erblasser überlässt einem Freund ein bestimmtes Gemälde, ohne ihn zum Erben einzusetzen.
- Der Erblasser wendet einem örtlichen Verein eine einmalige Zahlung zu.
- Der Erblasser vermacht ein Grundstück an einen entfernten Verwandten, der nicht Erbe wird.
- Der Erblasser setzt eine Stiftung als Vermächtnisnehmerin für einen bestimmten Zweck ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Vermächtnis begründet kein Erbrecht – der Vermächtnisnehmer wird nicht Miterbe.
- Das Vermächtnis ist nicht mit einer Auflage (§ 1940) zu verwechseln, die den Erben zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet.
- Das Vermächtnis ersetzt nicht die gesetzliche Erbfolge; der Vermächtnisnehmer muss nicht mit dem Erben gleichgestellt sein.
- Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten – dies ist Sache der Erben.
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