Anfall und Ausschlagung der Erbschaft – § 1942
§ 1942 BGB: Die Erbschaft geht auf den Erben über, der sie ausschlagen kann; der Staat als gesetzlicher Erbe kann nicht ausschlagen.
- (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
- (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 1942 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers auf den berufenen Erben über. Diesem Erben steht das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen. Der Übergang wird als „Anfall der Erbschaft“ bezeichnet.
Absatz 2 bestimmt eine Ausnahme: Der Fiskus, der als gesetzlicher Erbe nach § 1936 BGB Erbe wird, kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. Er muss sie also annehmen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe wird nach dem Tod seines Onkels zum Erben eingesetzt. Die Erbschaft fällt ihm an, aber er kann sie noch ausschlagen, wenn er sie nicht möchte.
- Der Fiskus wird gesetzlicher Erbe, weil kein testamentarischer oder verwandter Erbe vorhanden ist. Er kann die Erbschaft nicht ausschlagen.
- Ein Erbe erfährt, dass die Erbschaft mit Schulden belastet ist. § 1942 gibt ihm das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, bevor er sie annimmt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Ausschlagungsfrist wird nicht in § 1942 geregelt, sondern in § 1944 BGB.
- Die Form der Ausschlagung wird nicht in § 1942 geregelt, sondern in § 1945 BGB.
- Die Annahme der Erbschaft wird nicht in § 1942 geregelt, sondern in § 1943 BGB.
- Die Wirkung der Ausschlagung wird nicht in § 1942 geregelt, sondern in § 1953 BGB.
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