Nachlassgericht zuständig für Nachlasspflegschaft § 1962
§ 1962 BGB regelt, dass für die Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht zuständig ist, nicht das Familiengericht oder Betreuungsgericht.
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph legt fest, dass bei einer Nachlasspflegschaft (Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses, wenn der Erbe unbekannt oder ungewiss ist) das Nachlassgericht zuständig ist. Nicht das Familiengericht oder Betreuungsgericht übernimmt diese Aufgabe.
Die Nachlasspflegschaft ist eine Maßnahme der Nachlasssicherung nach § 1960 BGB. Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger und überwacht dessen Tätigkeit, bis die Erbfolge geklärt ist.
Die Vorschrift stellt klar, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die Nachlasspflegschaft stets beim Nachlassgericht liegt, unabhängig von der Person des Erben oder der Art der Pflegschaft.
Wann sie gilt
- Der Erbe ist unbekannt, und das Nachlassgericht ordnet die Nachlasspflegschaft an.
- Ein Erbe hat die Erbschaft ausgeschlagen, und bis zur endgültigen Klärung der Erbfolge wird eine Nachlasspflegschaft eingerichtet.
- Der Erbe ist noch nicht geboren (z.B. bei einer werdenden Mutter), und das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger zur Sicherung des Nachlasses.
- Der Fiskus wird als vorläufiger Erbe eingesetzt, und das Nachlassgericht übernimmt die Pflegschaft.
- Ein Nachlassgläubiger beantragt die Nachlasspflegschaft, weil der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, und das Nachlassgericht ist zuständig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers.
- Es regelt nicht, wann eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist (dies ist in § 1960 und § 1961 BGB geregelt).
- Es regelt nicht die Rechte und Pflichten des Nachlasspflegers.
- Es regelt nicht die Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins (dafür ist ebenfalls das Nachlassgericht zuständig, aber aus anderen Vorschriften).
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