§ 1963 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben § 1963

Ist bei einem Erbfall die Geburt eines Erben zu erwarten, kann die bedürftige Mutter bis zur Entbindung Unterhalt aus dem Nachlass oder Erbteil verlangen.

Amtlicher Text § 1963 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Stirbt eine Person und hinterlässt eine schwangere Frau, deren ungeborenes Kind als Erbe in Betracht kommt, regelt dieser Paragraf die finanzielle Versorgung der Frau während der Schwangerschaft. Voraussetzung ist, dass die werdende Mutter außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Nachlass. Sind neben dem ungeborenen Kind noch weitere Personen als Erben berufen, wird der Unterhalt aus dem Erbteil des erwarteten Kindes genommen. Für die Berechnung dieses Erbteils gilt vorläufig die Annahme, dass lediglich ein Kind geboren wird.

Diese Regelung sichert den Lebensunterhalt der Mutter zeitlich begrenzt bis zur Entbindung. Sie überbrückt die Spanne zwischen dem Erbfall und der Geburt, da das ungeborene Kind erst mit der Vollendung der Geburt rechtsfähig wird und seinen Erbteil erhält.

Wann sie gilt

  • Ein verheirateter Mann stirbt vor der Geburt seines Kindes, und die schwangere Witwe verfügt über kein eigenes Einkommen zur Deckung ihres Lebensunterhalts.
  • Ein erblasserischer Vater stirbt während der Schwangerschaft der Mutter, wobei das ungeborene Kind Alleinerbe ist und der Nachlass die Versorgung bis zur Entbindung decken muss.
  • Der Erblasser hinterlässt neben der schwangeren Partnerin bereits ein anderes Kind, sodass der Unterhalt vorab dem errechneten Erbteil des ungeborenen Kindes entnommen wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der dauerhafte Unterhalt für das Kind nach der Entbindung.
  • Der allgemeine Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater oder dessen Erben außerhalb des Erbrechts.
  • Die Verteilung des Nachlasses nach der Entbindung bei der Geburt von Mehrlingen.

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