Nachlasspfleger auf Antrag eines Gläubigers § 1961
Auf Antrag eines Gläubigers bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs (§ 1960 Abs. 1).
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1961 BGB regelt den Fall, dass ein Gläubiger eines Nachlasses einen Nachlasspfleger benötigt, um seinen Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Erbe noch nicht feststeht oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde (§ 1960 Abs. 1). Dann muss das Nachlassgericht auf Antrag des Berechtigten einen Nachlasspfleger bestellen.
Der Unterschied zur allgemeinen Nachlasspflegschaft nach § 1960 liegt darin, dass das Gericht hier nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag handelt. Der Nachlasspfleger vertritt den Nachlass in dem konkreten Rechtsstreit. Er wird nicht automatisch zum allgemeinen Verwalter des Nachlasses.
Der Antragsteller muss ein Berechtigter sein, also eine Person, die einen Anspruch gegen den Nachlass hat (z. B. eine ausstehende Forderung). Die Bestellung darf nicht verweigert werden, wenn der Antrag zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung gestellt wird.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker, der für eine Reparatur in der Wohnung des Verstorbenen noch nicht bezahlt wurde, beantragt die Bestellung eines Nachlasspflegers, um sein Geld einzuklagen.
- Ein Sozialamt, das Bestattungskosten vorgestreckt hat, beantragt einen Nachlasspfleger, wenn die Erben unbekannt sind.
- Ein Mieter, der nach dem Tod des Vermieters die Kaution zurückfordert, aber keinen Erben ermitteln kann.
- Ein pflichtteilsberechtigtes Kind, das seinen Pflichtteil einklagen will, wenn der Erbe sich nicht meldet.
- Ein Lieferant, der Waren an den Verstorbenen geliefert hat und den Kaufpreis gerichtlich fordern möchte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass das Gericht den Nachlasspfleger von sich aus bestellt – in § 1961 ist ein Antrag erforderlich.
- Dass der Nachlasspfleger den gesamten Nachlass verwaltet – er wird nur für den konkreten Rechtsstreit bestellt.
- Dass die Bestellung die Haftung des Erben einschränkt – die Beschränkung der Erbenhaftung ist in anderen Vorschriften geregelt.
- Dass der Antrag auch von einem Erben gestellt werden kann – Erben sind nicht 'Berechtigte' im Sinne dieser Norm, da sie selbst für die Nachlassverbindlichkeiten haften.
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