§ 1960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger – §1960

Nachlassgericht sichert Nachlass bis Annahme der Erbschaft. Kann Siegel, Hinterlegung, Verzeichnis anordnen, Nachlasspfleger bestellen (§1958 unanwendbar).

Amtlicher Text § 1960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
  • (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
  • (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Nachlassgericht muss den Nachlass sichern, wenn ein Bedürfnis besteht. Das gilt bis der Erbe die Erbschaft annimmt. Auch wenn der Erbe unbekannt oder ungewiss ist, ob er angenommen hat.

Das Nachlassgericht kann Siegel anlegen lassen, Geld und Wertpapiere hinterlegen und ein Nachlassverzeichnis erstellen. Es kann auch einen Nachlasspfleger bestellen, der den Nachlass verwaltet.

Wichtig: Gegen den Nachlasspfleger können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, auch bevor der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Die Regel des §1958, die das für den Erben verbietet, gilt für den Nachlasspfleger nicht.

Wann sie gilt

  • Der Erbe ist unbekannt; das Nachlassgericht lässt die Wohnung des Verstorbenen versiegeln, um Diebstahl zu verhindern.
  • Ein Erbe hat die Erbschaft noch nicht angenommen; das Gericht bestellt einen Nachlasspfleger, der die Mieteinnahmen aus einem Nachlassgrundstück verwaltet.
  • Der Nachlass enthält wertvolle Aktien; das Gericht ordnet deren Hinterlegung bei einer Bank an.
  • Ein Gläubiger verklagt den Nachlasspfleger auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit, bevor der Erbe angenommen hat – das ist zulässig, weil §1958 nicht eingreift.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • §1960 regelt nicht die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (dazu §1967).
  • Es regelt nicht die Ausschlagung der Erbschaft (dazu §1953).
  • Es regelt nicht die Verjährung von Ansprüchen (dazu §195, §196).
  • Es regelt nicht die Anfechtung der Annahme (dazu §1954).

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