Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)
§ 985 BGB: Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe der Sache verlangen, sofern kein Besitzrecht besteht. Folgeansprüche in §§ 987–993.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 985 BGB (Herausgabeanspruch) ist die zentrale Norm des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Der Eigentümer kann von demjenigen, der die Sache tatsächlich in seiner Gewalt hat (Besitzer), die Rückgabe verlangen. Voraussetzung ist, dass der Besitzer kein Recht zum Besitz hat – etwa aus einem Miet-, Leih- oder Pfandverhältnis. Ein solches Recht kann sich aus § 986 BGB ergeben.
Der Anspruch setzt voraus, dass der Herausgabeverlangende Eigentümer ist. Der Besitzer muss die Sache herausgeben, ohne dass es auf Gutgläubigkeit oder Verschulden ankommt. Weitere Ansprüche auf Nutzungen oder Schadensersatz sind in den folgenden Paragrafen geregelt.
Dieser Anspruch ist ein dinglicher Anspruch, der unabhängig von einem Schuldverhältnis besteht. Er richtet sich gegen den unmittelbaren Besitzer, also den, der die Sache tatsächlich innehält.
Wann sie gilt
- Der Mieter weigert sich nach Beendigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu räumen – der Vermieter als Eigentümer kann die Herausgabe verlangen.
- Jemand hat Ihr Fahrrad gestohlen und Sie finden es bei einem gutgläubigen Käufer – der Eigentümer kann von diesem die Herausgabe fordern.
- Der Nachbar hat versehentlich Ihren Gartenschlauch mitgenommen und benutzt ihn – Sie können als Eigentümer die Rückgabe verlangen.
- Ein Freund leiht sich Ihr Buch und gibt es nach Aufforderung nicht zurück – der Eigentümer kann die Herausgabe verlangen.
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann von einem unrechtmäßigen Besetzer die Räumung verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schadensersatz wegen Beschädigung der Sache – dieser wird in §§ 989, 990 BGB geregelt.
- Herausgabeanspruch gegen den Eigentümer selbst – § 985 schützt den Eigentümer, nicht den Besitzer.
- Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes – hierfür sind §§ 987, 988 zuständig.
- Rückforderung einer Sache aufgrund eines Kaufvertrags – dies ist ein schuldrechtlicher Anspruch aus § 433 BGB, nicht aus § 985.
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