Beginn und Höchstfristen der Verjährung § 199
§ 199 BGB regelt den Beginn der Verjährung zum Jahresende sowie Höchstfristen von zehn oder 30 Jahren ab Entstehung, Handlung oder Erbfall.
- (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
- (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
- (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. (3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
- (4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
- (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger von den Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Ansprüchen auf Unterlassen tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Unabhängig von der Kenntnis gelten starre Höchstfristen. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verjähren nach 30 Jahren ab der Handlung oder Pflichtverletzung. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren nach zehn Jahren ab Entstehung oder nach 30 Jahren ab der Handlung, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist.
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis in 30 Jahren ab Entstehung. Für alle sonstigen Ansprüche gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung.
Wann sie gilt
- Ein Käufer fordert Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung beim Erwerb einer Immobilie.
- Ein Wasserschaden an der Decke wird durch ein leckendes Rohr in der Nachbarwohnung verursacht.
- Ein Miterbe verlangt die Herausgabe eines Gegenstands auf Grundlage eines Erbfalls.
- Ein Gläubiger verlangt die Unterlassung einer wiederholten Urheberrechtsverletzung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die konkrete Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist an sich.
- Der Verjährungsbeginn bei speziellen Fristen außerhalb der regelmäßigen Verjährung.
- Die Hemmung oder der Neubeginn von Fristen bei Verhandlungen oder Klageerhebung.
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