§ 200 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verjährungsbeginn anderer Fristen: § 200 BGB

§ 200 BGB regelt den Verjährungsbeginn für Ansprüche außerhalb der Regelverjährung: Die Frist startet bereits mit der Entstehung des Anspruchs.

Amtlicher Text § 200 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt den Verjährungsbeginn für Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Anders als bei der Regelverjährung kommt es hierbei nicht darauf an, wann der Gläubiger vom Anspruch erfährt oder ob das Kalenderjahr endet. Die Verjährungsfrist läuft unmittelbar ab dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entsteht.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Gesetz ausdrücklich ein abweichender Verjährungsbeginn angeordnet ist. Für Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung verweist die Norm auf § 199 Abs. 5 BGB, sodass die Verjährung dort mit der Zuwiderhandlung beginnt.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar baut eine unzulässige Wand auf der Grundstücksgrenze und der Anspruch auf Beseitigung entsteht mit der Zuwiderhandlung.
  • Ein Käufer nimmt eine mangelhafte Ware entgegen und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Übergabe der Sache.
  • Ein Besitzer verlangt Verwendungsersatz vom Eigentümer und der Anspruch entsteht im Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schadensersatzansprüche der Regelverjährung, bei denen Kenntnis von Schaden und Schädiger erforderlich ist (§ 199).
  • Ansprüche, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vollstreckbar festgestellt wurden.
  • Einreden von Erben zur Beschränkung der Nachlasshaftung.

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