Hemmung der Inventarfrist – § 1997
§ 1997 BGB wendet die Vorschrift des § 210 über die Verjährungshemmung entsprechend auf die Inventarfrist und die Zwei-Wochen-Frist aus § 1996 Abs. 2 an.
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt den Schutz von Personen, die ohne gesetzliche Vertretung daran gehindert sind, ein Nachlassinventar fristgerecht zu errichten. Wenn ein Erbe geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und keinen Vertreter hat, läuft die Frist für das Inventar nicht ab.
Hierbei finden die allgemeinen Regeln über die Hemmung der Verjährung nach § 210 entsprechende Anwendung. Dies gilt sowohl für die allgemeine Inventarfrist als auch für eine neu bestimmte Frist von zwei Wochen gemäß § 1996 Abs. 2.
Erst wenn das Hindernis entfällt oder eine vertretungsberechtigte Person bestellt wird, läuft die Frist weiter. Dadurch wird verhindert, dass schutzbedürftige Erben die Möglichkeit verlieren, ihre persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken.
Wann sie gilt
- Ein minderjähriger Erbe hat nach dem Tod der Eltern noch keinen Vormund, der das Nachlassinventar beim Nachlassgericht einreichen kann.
- Eine geschäftsunfähige Person erbt ein Vermögen und besitzt vorübergehend keinen gesetzlichen Vertreter zur Fristwahrung.
- Ein Erbe verliert während des Laufs einer nach § 1996 Abs. 2 gesetzten Frist von zwei Wochen seine Handlungsfähigkeit und steht ohne Vertreter da.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Fall, dass der Erbe vor Fristablauf stirbt, was gesondert geregelt ist.
- Die automatische Befreiung von Erblasserschulden ohne fristgerechte Errichtung des Nachlassinventars.
- Die Hemmung von Verjährungsfristen der Nachlassgläubiger für Klagen gegen den Erben.
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