Haftungsbeschränkung bei dürftigem Nachlass, § 1990
Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines Insolvenzverfahrens, kann der Erbe die Zahlung an Gläubiger verweigern, muss aber den Rest herausgeben.
- (1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
- (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn das Vermögen der verstorbenen Person so gering ist, dass es nicht einmal für die Kosten der Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens reicht, schützt diese Regelung den Erben. In einem solchen Fall kann der Erbe die Entrichtung von Schulden gegenüber den Nachlassgläubigern verweigern, soweit der Nachlass hierfür nicht ausreicht.
Der Erbe darf den restlichen Nachlass jedoch nicht einfach behalten. Er ist verpflichtet, das noch vorhandene Vermögen herauszugeben, damit die Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung darauf zugreifen können.
Dieser Schutz geht nicht dadurch verloren, dass ein Gläubiger nach dem Erbfall bereits Pfandrechte, Hypotheken oder Vormerkungen durch Zwangsvollstreckung oder einstweilige Verfügungen erwirkt hat.
Wann sie gilt
- Ein Nachlassgläubiger verlangt die Bezahlung einer offenen Arztrechnung der verstorbenen Person, aber das Nachlassgericht hat das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt.
- Ein Erbe wird vom Vermieter der verstorbenen Person auf Zahlung von Mietrückständen verklagt, während der Nachlass außer wenigen wertlosen Möbeln kein Vermögen aufweist.
- Ein Gläubiger hat nach dem Tod des Erblassers eine Sicherungshypothek auf dem überschuldeten Grundstück erwirkt und fordert nun vom Erben die Begleichung der Restschuld.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft zur vollständigen Vermeidung der Erbenstellung.
- Befriedigung aller Gläubiger bis zur vollständigen Erschöpfung des Nachlasses.
- Inanspruchnahme des Erben für eigene, persönliche Verbindlichkeiten, die nicht vom Erblasser stammen.
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