§ 2027 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers §2027

§2027: Erbschaftsbesitzer muss Auskunft über Bestand und Verbleib des Nachlasses geben. Auch wer vor Erben eine Sache in Besitz nimmt, muss Auskunft.

Amtlicher Text § 2027 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
  • (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erbschaftsbesitzer – also wer tatsächlich Nachlassgegenstände in Besitz hat, ohne Erbe zu sein – muss dem Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der einzelnen Gegenstände geben. Die Auskunftspflicht nach §2027 umfasst nicht nur die bloße Mitteilung, sondern auch die Angabe von Einzelheiten, soweit der Erbschaftsbesitzer dazu in der Lage ist.

Die gleiche Pflicht trifft jede Person, die eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. Das betrifft etwa Personen, die nach dem Tod des Erblassers, aber vor dem Erben, Sachen an sich nehmen – unabhängig davon, ob sie sich später als Erbschaftsbesitzer betrachten.

Diese Vorschrift regelt nur die Auskunftspflicht, nicht die Herausgabepflicht. Die Herausgabe von Nachlassgegenständen ist in §2018 BGB geregelt.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar nimmt nach dem Tod des Erblassers dessen Gartengeräte an sich, bevor der Erbe erscheint. Der Erbe verlangt Auskunft, wo die Geräte sind.
  • Ein entfernter Verwandter räumt die Wohnung des Verstorbenen und bringt Möbel in seine eigene Wohnung. Der Erbe fragt nach dem Verbleib der Möbel.
  • Ein Freund des Verstorbenen verwahrt dessen Bankschließfachschlüssel und weigert sich, dem Erben zu sagen, wo das Schließfach ist.
  • Ein Mieter, der im selben Haus wohnt, nimmt nach dem Tod des Vermieters (Erblasser) dessen Werkzeuge aus der gemeinsamen Garage an sich, bevor der Erbe die Wohnung betreten hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift verpflichtet nicht den Erben, einem Dritten Auskunft zu erteilen.
  • Sie gilt nicht für Personen, die nur Kenntnis von Nachlassgegenständen haben, sie aber nicht besitzen – hierfür ist §2028 BGB anwendbar.
  • Die Pflicht zur Herausgabe der Nachlassgegenstände ergibt sich nicht aus §2027, sondern aus §2018 BGB.

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